Frage

Wie sind Bonuszahlungen der Krankenversicherung einkommensteuerlich zu behandeln?

Entscheidend ist, ob die Bonuszahlung auf Leistungen der Basiskrankenversicherung entfällt. Ist dies der Fall (z.B. Vorsorge, Früherkennung), gilt sie als Beitragsrückerstattung und mindert die abziehbaren Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Bonuszahlungen für Leistungen außerhalb der Basisversorgung (z.B. Alternativmedizin, professionelle Zahnreinigung) oder für gesundheitsbewusstes Verhalten (z.B. Fitnessstudio) sind dagegen keine Beitragsrückerstattung, sofern der Versicherte die Kosten selbst getragen hat.

Stand: März 2023

Mehr dazu im Beitrag Bonusprogramme der Krankenversicherungen – Einkommensteuerliche Behandlung.

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