Der BFH entschied, dass das Kindergeld bis Dezember des dritten Studienjahres zu zahlen ist. Im ersten Studienjahr waren fehlende Heimfahrten unschädlich, da das Studium zunächst nur einjährig geplant war. Im zweiten Studienjahr erfüllte ein 60-tägiger Besuch das Überwiegens-Kriterium. Erst im dritten Studienjahr stand mit dem nur 14-tägigen Besuch fest, dass die Tochter nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit zu Hause verbringen würde, sodass der inländische Wohnsitz und damit der Kindergeldanspruch ab Januar erlosch.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Kindergeld für im EU-Ausland studierende Kinder.
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