Erklären die Erben nach § 16 Abs. 3b S. 3 EStG die Betriebsaufgabe rückwirkend zum Todestag, entsteht ein ertragsteuerlicher Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG i.V.m. § 14 S. 2 EStG. Die daraus resultierende Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer treffen die Erben, mindern aber nicht die erbschaftsteuerliche Bereicherung.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Ertragssteuern als Nachlassverbindlichkeiten bei Aufgabe eines LuF-Betriebes.
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