Der BFH stellte klar, dass für den Besteuerungsanteil ausschließlich der tatsächliche Rentenbeginn maßgeblich ist. Im Streitfall führte ein um drei Jahre aufgeschobener Rentenbeginn (von 2009 auf 2012) dazu, dass statt 58 % nunmehr 64 % der Rente steuerpflichtig waren. Eine Rückbeziehung auf das Jahr des ursprünglich möglichen Rentenanspruchs ist nicht zulässig.
Stand: April 2023
Mehr dazu im Beitrag Besteuerung bei aufgeschobenem Renteneintritt.
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