Welche steuerlichen Folgen durch das Aufschieben des Rentenbeginns erwartet werden können, wird im Folgenden insbesondere mit Augenmerk auf den steuerfreien Anteil, anhand eines Streitfalls vor dem BFH dargelegt.
Streitfall
Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes und vollendete im Oktober 2009 sein 65. Lebensjahr. Dadurch bestand für ihn grundsätzlich die Möglichkeit, ohne Abzüge in die Rente einzutreten. Der Kläger beantragte jedoch, dass die Rentenzahlungen um drei Jahre hinausgeschoben werden, um seinen Rentenanspruch weiter aufzuwerten. Nach schlussendlichem Renteneintritt im Veranlagungsjahr 2012 wurden seine Rentenbezüge nun aber in der Höhe von 64 % der Besteuerung unterworfen anstatt dem im Jahr 2009 vorliegenden Besteuerungsanteil von 58 %. Nach Auffassung des Klägers ist der steuerfreie Anteil jedoch für das ursprüngliche Jahr des Rentenanspruchs maßgeblich.
Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente
Der Besteuerungsanteil bzw. der steuerfreie Anteil der Rente richtet sich nach der Tabelle in §22 Nr.1 S.3 a) aa) EStG. Dabei ist das Jahr des Rentenbeginns entscheidend für den entsprechenden Besteuerungsanteil. Der steuerfreie Teil der Rente entspricht dann der Differenz zwischen dem vollen Jahresbetrag der Rentenbezüge und dem der Besteuerung unterliegendem Anteil. Diese Ermittlung wird dabei in dem Jahr, welches auf den Rentenbeginn folgt, vorgenommen (§ 22 Nr.1 S.4f. a) aa) EStG).
Urteil BFH: Streitfall – Aufgeschobener Rentenbeginn
Der BFH entschied, dass für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rente der tatsächliche Rentenbeginn maßgeblich sei. Dementsprechend ist dies in den Fällen der aufgeschobenen Altersrente zu beachten. Denn wenn der Renteneintritt aufgeschoben wird, so verringert sich auch der steuerfreie Teil der Rentenbezüge. Grund dafür ist, dass der Besteuerungsanteil der Rente bis 2040 kontinuierlich ansteigt, sodass die von da an bezogene Rente der vollen Besteuerung unterliegt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Welches Jahr ist für den Besteuerungsanteil der Rente maßgeblich?
Maßgeblich ist nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Besteuerungsanteil aus der gesetzlichen Tabelle wird auf die Rente angewendet. Ein früherer möglicher Rentenbeginn (z. B. ab Vollendung des 65. Lebensjahres) ist unerheblich, wenn die Rente tatsächlich erst später bezogen wird.
Welche steuerlichen Folgen hat ein aufgeschobener Renteneintritt?
Wer den Rentenbeginn hinausschiebt, unterliegt einem höheren Besteuerungsanteil, da dieser bis 2040 kontinuierlich auf 100 % ansteigt. Der steuerfreie Anteil der Rente fällt damit geringer aus als bei einem früheren Rentenbeginn. Dieser steuerliche Nachteil ist gegen die durch das Aufschieben erzielte höhere Rentenleistung abzuwägen.
Wie wird der steuerfreie Anteil der Rente berechnet?
Der steuerfreie Teil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vollen Jahresbetrag der Rente und dem nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG steuerpflichtigen Anteil. Die Ermittlung erfolgt in dem Kalenderjahr, das auf den Rentenbeginn folgt (§ 22 Nr. 1 S. 4 f. EStG). Der so ermittelte Freibetrag bleibt für die Folgejahre grundsätzlich unverändert.
Wie hat der BFH zum aufgeschobenen Renteneintritt entschieden?
Der BFH stellte klar, dass für den Besteuerungsanteil ausschließlich der tatsächliche Rentenbeginn maßgeblich ist. Im Streitfall führte ein um drei Jahre aufgeschobener Rentenbeginn (von 2009 auf 2012) dazu, dass statt 58 % nunmehr 64 % der Rente steuerpflichtig waren. Eine Rückbeziehung auf das Jahr des ursprünglich möglichen Rentenanspruchs ist nicht zulässig.
Lohnt sich das Aufschieben des Rentenbeginns steuerlich?
Steuerlich wirkt sich ein Aufschub regelmäßig nachteilig aus, weil der Besteuerungsanteil mit jedem späteren Beginnjahr steigt und der steuerfreie Anteil dauerhaft sinkt. Dem stehen jedoch die höheren Rentenzahlungen durch die Aufwertung der Anwartschaften gegenüber. Eine individuelle Vergleichsrechnung ist daher vor der Entscheidung empfehlenswert.