Maßgeblich ist nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Besteuerungsanteil aus der gesetzlichen Tabelle wird auf die Rente angewendet. Ein früherer möglicher Rentenbeginn (z. B. ab Vollendung des 65. Lebensjahres) ist unerheblich, wenn die Rente tatsächlich erst später bezogen wird.
Stand: April 2023
Mehr dazu im Beitrag Besteuerung bei aufgeschobenem Renteneintritt.
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