Zum Einbehalt verpflichtet sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, sofern sie eine Bauleistung im Inland für ihr Unternehmen empfangen. Die Pflicht gilt auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen nach § 4 UStG. Entscheidend ist, dass die Leistung im Rahmen des Unternehmens bezogen wird.
Stand: Mai 2023
Mehr dazu im Beitrag Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen.
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