Der Restrukturierungsplan muss nicht mehr einstimmig, sondern nur noch von 75 % der Stimmrechte der Gläubiger angenommen werden (§ 9 StaRuG). Damit entfällt eine bisherige Hauptursache für das Scheitern von Sanierungsplänen. Der Plan kann vom Unternehmen selbst oder durch das Gericht durchgeführt werden.
Stand: April 2021
Mehr dazu im Beitrag Aussetzung des Insolvenzantrages und die Insolvenzrechtsreform.
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