Grundsätzlich dient das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) zur Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie vom 19.06.2019 in deutsches Recht. Das SanInsFoG wurde nach einigen Anpassungen am 17.12.2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Dabei soll es helfen drohende Insolvenzen von Unternehmen abzuwenden und somit verstärkt Unternehmen unterstützen, welche besonders von der Pandemie betroffen sind. Zudem sollen langwierige Insolvenzverfahren vermieden werden, indem insolvenzbedrohte Unternehmen mehr eigene Verantwortung erhalten.
Neuerungen durch das SanInsFoG
Das SanInsFoG ist in zwei Teile untergliedert, wobei das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRuG) als eigenes Gesetz den ersten Teil darstellt. Die Kernaussagen des 1. Teil sind hierbei:
Prüfungs- und Warnpflichten des prüfenden Dritten
Grundlegend bestehen für Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Anwälte, Wirtschaftsprüfer) nach Urteil des Bundesfinanzgerichtes Prüfungs- und Warnpflichten gegenüber dem Mandanten, wenn ein Insolvenzrisiko besteht. Nun sind die prüfenden Dritten aber auch gesetzlich verpflichtet, Mandanten auf mögliche Insolvenzgrunde hinzuweisen und auch bei der Prüfung der Unterlagen besonders auf denkbare Insolvenzursachen zu achten (§ 102 StaRuG).
Vorgehensweise zur Vermeidung Insolvenzverfahren
Außerdem beschreibt das StaRuG ein eigenes Programm zur Vermeidung von Insolvenzverfahren. Dieses Verfahren lässt sich in drei Stufen einteilen:
- Voraussetzungen für Verfahren nach StaRuG
Als Voraussetzung für ein Verfahren nach dem StaRuG dient eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens in den nächsten 24 Monaten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzung kann das Unternehmen einen Antrag nach diesem Verfahren bei dem zuständigen Gericht einreichen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtes ist die Insolvenzantragspflicht zu vernachlässigen.
- Restrukturierungsplan vorlegen
Das Unternehmen oder dessen Vertreter kann nach Billigung des Verfahrens vom Gericht einen Restrukturierungsplan vorlegen. Dieser Plan sollte eine Erklärung zur Bestandsfähigkeit, eine Vermögensübersicht, einen Ergebnis- und Finanzplan enthalten und die Auswirkung der Sanierung beschreiben. Außerdem sind betroffene Gruppen vom Plan zu nennen sowie eine Darlegung der Subventionierung nach Gruppen darzulegen (§§5-16 StaRuG).
- Durchführung eines Restrukturierungsplans
Das Unternehmen besitzt bei der Durchführung des Restrukturierungsplans die Wahlmöglichkeit, diesen entweder selber durchzuführen oder einen Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen, welches diesen dann für das Unternehmen durchführt. Außerdem muss der Restrukturierungsplan von den Gläubigern angenommen werden. Dabei scheiterten zuvor viele Sanierungspläne an der drei-Wöchigen Insolvenzverfahrenspflicht und der nötigen Einstimmigkeit der Gläubiger. Durch das StaRuG muss dieser Sanierungsplan nur noch von 75% der Stimmrechte angenommen werden (§9 StaRuG).
Weitere Änderungen des SanInsFoG
Neben dem StaRuG haben sich innerhalb des 1.Teil des SanInsFoG auch einige weitere Änderungen
ergeben. Dazu zählen:
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Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, wenn Antrag auf Corona Hilfen zwischen dem1.11.20-28.2.2021 gestellt wurde .
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Abgesehen von Ausnahme der Aussetzung des Insolvenzantrages (1.Stichpunkt) ist dieser weiterhin bei Zahlungsunfähigkeit nach 3 Wochen zu stellen und bei Überschuldung nach 6 Wochen.
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Unternehmen mit drohender Insolvenz müssen nur noch 4 anstatt 12 Monate im Voraus nachweisen, dass sie ihre Schulden begleichen können.
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Umsatzsteuerverbindlichkeit. die vom Unternehmen oder Insolvenzverwalter begründet worden ist, zählt als Masseverbindlichkeit.
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Neue Regelungen für Zahlungsverbote (§15b InsO); dabei darf nur gezahlt werden:
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zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
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bei Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenz
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zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens
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mit Vereinbarung des Insolvenzverwalters
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Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was ist das SanInsFoG und seit wann gilt es?
Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) setzt die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie vom 19.06.2019 in deutsches Recht um. Es wurde am 17.12.2020 vom Bundestag verabschiedet und trat am 01.01.2021 in Kraft. Ziel ist es, drohende Unternehmensinsolvenzen abzuwenden und langwierige Insolvenzverfahren zu vermeiden, indem Unternehmen mehr Eigenverantwortung erhalten.
Welche Prüfungs- und Warnpflichten haben Steuerberater nach § 102 StaRuG?
Steuerberater, Anwälte und Wirtschaftsprüfer als prüfende Dritte sind nach § 102 StaRuG gesetzlich verpflichtet, Mandanten auf mögliche Insolvenzgründe hinzuweisen. Sie müssen bei der Prüfung der Unterlagen gezielt auf denkbare Insolvenzursachen achten. Diese Pflicht ergänzt die bereits durch BFH-Rechtsprechung bestehenden Warnpflichten gegenüber dem Mandanten.
Welche Voraussetzungen gelten für ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRuG?
Voraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens innerhalb der nächsten 24 Monate. Bei Vorliegen kann beim zuständigen Restrukturierungsgericht ein Antrag gestellt werden. Bis zur Entscheidung des Gerichts ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt.
Welche Mehrheit ist für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlich?
Der Restrukturierungsplan muss nicht mehr einstimmig, sondern nur noch von 75 % der Stimmrechte der Gläubiger angenommen werden (§ 9 StaRuG). Damit entfällt eine bisherige Hauptursache für das Scheitern von Sanierungsplänen. Der Plan kann vom Unternehmen selbst oder durch das Gericht durchgeführt werden.
Wann war die Insolvenzantragspflicht im Zusammenhang mit Corona-Hilfen ausgesetzt?
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags war bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, sofern das Unternehmen zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021 einen Antrag auf Corona-Hilfen gestellt hatte. Außerhalb dieser Ausnahme gilt weiterhin: Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag nach 3 Wochen, bei Überschuldung nach 6 Wochen zu stellen.
Welche Zahlungen sind nach § 15b InsO im Insolvenzfall noch zulässig?
Nach § 15b InsO dürfen Zahlungen nur noch geleistet werden zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, für Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenz, zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens oder mit Zustimmung des Insolvenzverwalters. Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die vom Unternehmen oder Insolvenzverwalter begründet werden, gelten als Masseverbindlichkeit.