Im Umlaufvermögen besteht handelsrechtlich nach dem strengen Niederstwertprinzip stets eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung, unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist oder nicht. Steuerrechtlich ist eine Teilwertabschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung möglich, dann jedoch als Wahlrecht. Ohne dauerhafte Wertminderung darf steuerlich keine Teilwertabschreibung erfolgen.
Stand: April 2021
Mehr dazu im Beitrag Außerplanmäßige Abschreibungen in der Corona Pandemie.
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