In der Corona Krise gewinnen die außerplanmäßigen Abschreibungen an Bedeutung, da viele Unternehmen ungewollte Umsatzeinbußen durch das Ausbleiben der Kundschaft verzeichnen. Ein Beispiel hierfür wäre das Kleidungsgeschäft, indem aufgrund der anhaltenden Pandemie die eingekaufte Winterware nur eingeschränkt verkauft werden konnte. Die steigenden Temperaturen tragen dazu bei, dass keine Winterkleidung mehr gekauft wird und damit verliert diese an Wert. Die außergewöhnlichen Abschreibungen dienen nun dazu, dass der dauerhafte Wertverlust dieser eingekauften Ware am Bilanzstichtag dargestellt wird. Die Pandemie kann hierbei als außerplanmäßiges Ereignis angesehen werden.
Wertermittlung eines Wirtschaftsgutes
Damit eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden kann, muss zunächst der Wert des Vermögensgegenstandes ermittelt werden. Hierzu stellt der Unternehmer bei Herstellung oder Anschaffung eines Wirtschaftsgutes die anfallenden Anschaffungs- (z.B. Transportkosten, Versicherung der Ware, etc.) oder Herstellungskosten (z.B. Material, Raumkosten, etc.) fest. Dieser Vorgang kann auch als Zugangsbewertung beschrieben werden. Am Ende des Wirtschaftsjahres wird dann eine Folgebewertung des Wirtschaftsgutes vorgenommen, in der dann der abschließende Wert des Vermögensgegenstandes in der Bilanz festgestellt werden kann.
Unterscheidung im Handels- und Steuerrecht
Zunächst findet eine namentliche Unterscheidung zwischen dem Handels- und Steuerrecht statt. Die außergewöhnlichen Abschreibungen (§ 253 Absatz 3 Satz 3 HGB; § 253 Absatz 4 HGB) sind im Steuerrecht als Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 EStG) betitelt. Grundlegend stellen die beiden Begriffe jedoch den selben Tatbestand dar. Eine klare Unterscheidung gibt es aber in der jeweiligen Anwendung im Anlage- (z.B. Maschinen, Grundstücke, Fuhrpark, etc.) und Umlaufvermögen (z.B. Ware, Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, etc.).
Dieser Unterschied soll in der dargestellten Tabelle verdeutlicht werden:
Sachverhalt
Ansatz im Handelsrecht
Ansatz im Steuerrecht
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ohne dauerhafte Wertminderung
Verbot zur außerplanmäßigen Abschreibung (Ausnahme bei Finanzanlagen)
Keine Teilwertabschreibung
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit dauerhafter Wertminderung
Außerplanmäßige Abschreibung ist Pflicht
Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens ohne dauerhafte Wertminderung
Außerplanmäßige Abschreibung ist Pflicht
Keine Teilwertabschreibung
Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens mit dauerhafter Wertminderung
Außerplanmäßige Abschreibung ist Pflicht
Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
Neuerungen außerplanmäßiger Abschreibungen in der Pandemie
In Folge der Corona Pandemie ergeben sich einige wichtige Tipps für die Praxis, welche sich auf die außerplanmäßigen Abschreibungen bzw. Teilwertabschreibungen beziehen. Diese können nun nämlich auch schon innerhalb des Wirtschaftsjahres verbucht werden, sodass ein Verlust im Vorfeld geltend gemacht werden kann. Dadurch können Unternehmen leichter Stundungsanträge stellen sowie steuerliche Erleichterungen erzielen. Des Weiteren soll der Einzelhandel (z.B. Kleidungsgeschäfte) besonders unterstützt werden, indem dieser außerplanmäßige Abschreibungen durch Wertverluste als förderungsfähige Fixkosten geltend machen kann. Dadurch können die Wertverluste der Ware durch die Überbrückungshilfe III zurückerstattet werden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann sind außerplanmäßige Abschreibungen in der Corona-Pandemie relevant?
Außerplanmäßige Abschreibungen gewinnen in der Pandemie an Bedeutung, weil viele Unternehmen durch ausbleibende Kundschaft Umsatzeinbußen und Wertverluste bei Waren erleiden. Ein typisches Beispiel ist Saisonware im Einzelhandel (z.B. Winterkleidung), die wegen Lockdowns nicht verkauft werden konnte und dauerhaft an Wert verliert. Die Pandemie gilt dabei als außerplanmäßiges Ereignis, das eine entsprechende Abschreibung am Bilanzstichtag rechtfertigt.
Wie unterscheiden sich außerplanmäßige Abschreibung und Teilwertabschreibung?
Im Handelsrecht spricht man von der außerplanmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 HGB), im Steuerrecht von der Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Inhaltlich erfassen beide denselben Tatbestand des Wertverlusts eines Wirtschaftsguts. Unterschiede ergeben sich jedoch in der konkreten Anwendung auf Anlage- und Umlaufvermögen sowie bei der Frage, ob Pflicht, Wahlrecht oder Verbot besteht.
Welche Pflichten und Wahlrechte gelten bei dauerhafter Wertminderung im Anlagevermögen?
Bei einer dauerhaften Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung. Steuerrechtlich besteht hingegen ein Wahlrecht zur Teilwertabschreibung. Liegt keine dauerhafte Wertminderung vor, ist die außerplanmäßige Abschreibung handelsrechtlich grundsätzlich verboten (Ausnahme: Finanzanlagen) und steuerlich nicht zulässig.
Wie sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei Wertminderung abzuschreiben?
Im Umlaufvermögen besteht handelsrechtlich nach dem strengen Niederstwertprinzip stets eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung, unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist oder nicht. Steuerrechtlich ist eine Teilwertabschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung möglich, dann jedoch als Wahlrecht. Ohne dauerhafte Wertminderung darf steuerlich keine Teilwertabschreibung erfolgen.
Welche Erleichterungen gibt es für außerplanmäßige Abschreibungen in der Corona-Pandemie?
In der Pandemie können außerplanmäßige Abschreibungen bzw. Teilwertabschreibungen bereits unterjährig verbucht werden, sodass Verluste vorzeitig geltend gemacht und Stundungsanträge erleichtert werden. Zudem kann der Einzelhandel Wertverluste durch außerplanmäßige Abschreibungen als förderfähige Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansetzen und so erstattet bekommen.