Bei einer dauerhaften Wertminderung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung. Steuerrechtlich besteht hingegen ein Wahlrecht zur Teilwertabschreibung. Liegt keine dauerhafte Wertminderung vor, ist die außerplanmäßige Abschreibung handelsrechtlich grundsätzlich verboten (Ausnahme: Finanzanlagen) und steuerlich nicht zulässig.
Stand: April 2021
Mehr dazu im Beitrag Außerplanmäßige Abschreibungen in der Corona Pandemie.
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