Hinzuzurechnen ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zuvor als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Insgesamt wird ein Viertel der Summe aller Hinzurechnungstatbestände nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, wobei der Freibetrag von 200.000 EUR zu beachten ist.
Stand: Juli 2022
Mehr dazu im Beitrag Aufwendungen für Messestandflächen – Gewerbesteuer.
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