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Aufwendungen für Messestandflächen – Gewerbesteuer

Eine Hinzurechnung der Kosten für die Miete eines Messestandes in der Gewerbesteuer erfolgt nur, wenn der Messestand zum Anlagevermögen des Unternehmens zählt. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen kann geprüft

2 Min LesezeitAktualisiert: 2022-07-11Empfohlen

Eine Hinzurechnung der Kosten für die Miete eines Messestandes in der Gewerbesteuer erfolgt nur, wenn der Messestand zum Anlagevermögen des Unternehmens zählt. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen kann geprüft werden, indem der Gegenstand dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).

Streitfall: Klägerin schließt Hinzurechnung Mietzinsen für Messestand aus

Die Klägerin ist eine GmbH, welche keinen Direktvertrieb mit Ihren Endkunden betreibt, sondern die Produkte werden indirekt über ein bestehendes Händlernetz verkauft. In den Streitjahren 2009 bis 2011 mietete die GmbH Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten, um ihre Produkte den Messebesuchern zu präsentieren. Die Kosten für Miete und Ausstellung der Produkte beliefen sich infolgedessen auf 96.738 EUR (2009), 78.174 EUR (2010) und 105.264 EUR (2011). Der erstandene Aufwand wurde in den Streitjahren als abziehbare Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend gemacht. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG blieb dahingegen aus.

Das Betriebsfinanzamt kam infolge einer Außenprüfung bei der Klägerin aber zu dem Ergebnis, dass eine Hinzurechnung des Aufwands in Form von Mietzinsen sehr wohl zu erfolgen hat. Aus diesem Grund lehnte das FA einen Einspruch gegen die geänderten Gewerbesteuermessbescheide der Klägerin ab. 

Entscheidung: BFH hält Revision des FA für unbegründet

Nach Auffassung des BFHs ist die zuvor gegangene Entscheidung des FG zutreffend, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in diesem Fall ausbleibt.

Gesetzliche Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG

Nach § 8 Nr. 1 GewStG wird dem Gewinn eines Gewerbetriebes ein Viertel der Summe der folgenden Aufwendungen hinzugerechnet. Darunter fällt unter anderem auch der § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Demnach die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Grundlage für eine Hinzurechnung ist jedoch, dass diese vorher als Betriebsausgabe gewinnmindernd gelten gemacht wurden. Insgesamt dürfen die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a-f GewStG aber die Summe von 200.000 € nicht überschreiten.

Für den vorliegenden Streitfall gilt es nun zu klären, ob der Messestand als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der GmbH angesehen werden kann. Zur Klärung der gestellten Frage ist der oben geschilderte § 247 Abs. 2 HGB zu prüfen.

Kein fiktives Anlagevermögen der GmbH

Da der Messestand tatsächlich aber gar nicht als Wirtschaftsgut der GmbH angesehen werden kann, muss die Prüfung natürlich unter der Fiktion erfolgen, dass der Messestand Eigentum der GmbH wäre.

Der BFH und das FG haben für Ihre Entscheidung bezüglich der Zugehörigkeit des Messestandes zum Anlagevermögen, jeweils die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. Wichtig zu beachten ist, dass kein Direktvertrieb zum Endabnehmer erfolgt, sondern die Produkte indirekt über ein bestehendes Händlernetz verkauft werden. Deshalb entschied das FG, dass eine Messeteilnahme nicht zwingend notwendig wäre, um die Produkte zu verkaufen. Stattdessen würden andere Werbemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Einordnung als Anlagevermögen kommt vor allem dann in Betracht, wenn wiederholt gleichartige Güter für den Geschäftsbetrieb angemietet werden und somit für den ständigen Gebrauch dienen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann sind Mietkosten für Messestände gewerbesteuerlich hinzuzurechnen?

    Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erfolgt nur, wenn der Messestand fiktiv zum Anlagevermögen des Unternehmens zählen würde. Maßgeblich ist, ob der Messestand dazu bestimmt wäre, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Wird der Stand nur gelegentlich angemietet und ist die Messeteilnahme für den Vertrieb nicht zwingend erforderlich, scheidet eine Hinzurechnung aus.

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  • Wie wird die Zugehörigkeit eines gemieteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlagevermögen geprüft?

    Da das Wirtschaftsgut nicht im Eigentum des Unternehmens steht, erfolgt die Prüfung unter der Fiktion, dass das Unternehmen Eigentümer wäre. Entscheidend sind die konkreten betrieblichen Verhältnisse, insbesondere ob das Gut dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dient. Eine Einordnung als Anlagevermögen kommt vor allem in Betracht, wenn wiederholt gleichartige Güter für den ständigen Gebrauch angemietet werden.

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  • Welche Rolle spielt der Vertriebsweg bei der Beurteilung der Hinzurechnung von Messestandmieten?

    Der Vertriebsweg ist ein zentrales Kriterium. Erfolgt der Verkauf nicht direkt an Endkunden, sondern indirekt über ein bestehendes Händlernetz, ist eine Messeteilnahme nicht zwingend erforderlich für den Produktabsatz. In diesem Fall stehen alternative Werbemöglichkeiten zur Verfügung, sodass der Messestand nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dient und keine Hinzurechnung erfolgt.

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  • Welche Aufwendungen werden nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzugerechnet?

    Hinzuzurechnen ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zuvor als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Insgesamt wird ein Viertel der Summe aller Hinzurechnungstatbestände nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, wobei der Freibetrag von 200.000 EUR zu beachten ist.

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  • Wann gilt ein Wirtschaftsgut nach § 247 Abs. 2 HGB als Anlagevermögen?

    Ein Wirtschaftsgut zählt zum Anlagevermögen, wenn es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Maßgeblich ist also die langfristige Zweckbestimmung und nicht eine nur gelegentliche oder kurzfristige Nutzung. Bei wiederholter Anmietung gleichartiger Güter für den ständigen Gebrauch spricht dies für die Anlagevermögenseigenschaft.

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