Ja, umsatzsteuerlich ist die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen zu 100% abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Kürzung betrifft also ausschließlich die Ertragsteuer.
Stand: März 2014
Mehr dazu im Beitrag Aufgepasst: Richter in Karlsruhe überprüfen, ob Bewirtungskostenkürzung verfassungskonform ist.
Verwandte Fragen
Wie hoch ist der ertragsteuerliche Abzug von Bewirtungskosten?
Seit 2004 sind Bewirtungskosten nur noch zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen 30% gelten ertragsteuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Vor 2004 lag der abziehbare Anteil bei 80%.
Ist die 30%-Kürzung der Bewirtungskosten verfassungskonform?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.04.2013 (AZ 10 K 2983/11) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung geäußert, insbesondere wegen der Absenkung von 80% auf 70% im Jahr 2004. Die Frage wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (AZ 2 BvL 4/13).
Wie sollten Steuerpflichtige auf das anhängige Verfahren zur Bewirtungskostenkürzung reagieren?
Gegen alle seit 2004 noch offenen Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden. Dabei ist auf das Aktenzeichen 2 BvL 4/13 zu verweisen, um vom Ausgang des Musterverfahrens profitieren zu können.