
Hintergrund: Bewirtungskosten sind seit 2004 nur noch zu 70% von der Steuer abziehbar, davor waren es 80%. Die verbleibenden 30% behandelt das Finanzamt ertragsteuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben (die Vorsteuer kann dagegen zu 100% geltend gemacht werden). Das Finanzgericht Baden-Württemberg, AZ 10 K 2983/11, Urteil vom 26.04.2013, bezweifelt, dass die Kürzung verfassungskonform ist. Und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kürzung in 2004 von 80 auf 70% erfolgte. Wir empfehlen vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverfassungsgericht nun die Frage zur Entscheidung vorgelegt wurde, gegen alle seit 2004 offenen Bescheide Einspruche einzulegen mit der Bitte um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung. Verweisen Sie dabei auf das Aktenzeichen AZ. 2 BvL 4/13. Bei bestehenden Mandaten übernehmen wir das selbstverständlich für Sie.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie hoch ist der ertragsteuerliche Abzug von Bewirtungskosten?
Seit 2004 sind Bewirtungskosten nur noch zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen 30% gelten ertragsteuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Vor 2004 lag der abziehbare Anteil bei 80%.
Kann die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen voll abgezogen werden?
Ja, umsatzsteuerlich ist die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen zu 100% abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Kürzung betrifft also ausschließlich die Ertragsteuer.
Ist die 30%-Kürzung der Bewirtungskosten verfassungskonform?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.04.2013 (AZ 10 K 2983/11) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung geäußert, insbesondere wegen der Absenkung von 80% auf 70% im Jahr 2004. Die Frage wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (AZ 2 BvL 4/13).
Wie sollten Steuerpflichtige auf das anhängige Verfahren zur Bewirtungskostenkürzung reagieren?
Gegen alle seit 2004 noch offenen Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden. Dabei ist auf das Aktenzeichen 2 BvL 4/13 zu verweisen, um vom Ausgang des Musterverfahrens profitieren zu können.