Frage

Kann der niedrigere Gebrauchtwagenwert anstelle des Bruttolistenpreises angesetzt werden?

Nein, ein Ansatz des tatsächlichen Gebrauchtwagenwerts statt des Bruttolistenneupreises ist nicht zulässig. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer dies erfolglos beantragt – der BFH bestand auf dem typisierenden Ansatz des Listenneupreises.

Stand: Februar 2013

Mehr dazu im Beitrag 1 %-Regelung: Bruttolistenneupreis verfassungsrechtlich unbedenklich.

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