Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt (Urteil vom 13.12.2012, AZ IV R 51/11), dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1%-Regelung gibt. Selbst dann nicht, wenn der Bruttolistenneupreis bei Fahrzeugen heutzutage aufgrund diverser Rabatte nicht mehr die Regel ist. Im Streitfall handelte es sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einem nachweislichen Wert von 32.000,– EUR, dessen Bruttolistenpreis 81.400,– EUR betrug. Zur Ermittlung der 1%- Regelung wird immer der Bruttolistenpreis herangezogen, egal, ob es sich um einen Gebrauchtwagen handelt oder der tatsächliche Fahrzeugwert nachweislich geringer ist. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Wert von knapp 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil entsprechend der 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Arbeitnehmer geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Wir haben zwar damit gerechnet, dass das Urteil zu Ihren Ungunsten ausfällt. Wir finden die Entscheidung dennoch schade.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist die 1%-Regelung beim Dienstwagen verfassungsrechtlich zulässig?
Ja, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. IV R 51/11) bestätigt, dass die 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Auch der Umstand, dass Bruttolistenneupreise in der Praxis häufig durch Rabatte unterschritten werden, ändert daran nichts.
Welcher Wert ist bei der 1%-Regelung für einen Gebrauchtwagen anzusetzen?
Bei der 1%-Regelung wird stets der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen, auch wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Der tatsächliche Marktwert oder Kaufpreis spielt keine Rolle, selbst wenn er deutlich niedriger ist.
Wie hoch ist der geldwerte Vorteil bei einem Bruttolistenpreis von 81.400 EUR?
Bei einem Bruttolistenneupreis von 81.400 EUR ergibt die 1%-Regelung einen monatlichen geldwerten Vorteil von 814 EUR für die private Nutzung. Dieser Betrag ist als Arbeitslohn zu versteuern, unabhängig vom tatsächlichen Fahrzeugwert.
Kann der niedrigere Gebrauchtwagenwert anstelle des Bruttolistenpreises angesetzt werden?
Nein, ein Ansatz des tatsächlichen Gebrauchtwagenwerts statt des Bruttolistenneupreises ist nicht zulässig. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer dies erfolglos beantragt – der BFH bestand auf dem typisierenden Ansatz des Listenneupreises.
Welche Alternative besteht zur 1%-Regelung bei einem hohen Bruttolistenpreis?
Wenn der Bruttolistenneupreis deutlich über dem tatsächlichen Fahrzeugwert liegt, bietet sich die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs an. Damit kann der private Nutzungsanteil exakt ermittelt und der steuerliche Vorteil gegenüber der pauschalen 1%-Regelung häufig reduziert werden.