Bei der 1%-Regelung wird stets der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen, auch wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Der tatsächliche Marktwert oder Kaufpreis spielt keine Rolle, selbst wenn er deutlich niedriger ist.
Stand: Februar 2013
Mehr dazu im Beitrag 1 %-Regelung: Bruttolistenneupreis verfassungsrechtlich unbedenklich.
Verwandte Fragen
Ist die 1%-Regelung beim Dienstwagen verfassungsrechtlich zulässig?
Ja, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. IV R 51/11) bestätigt, dass die 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Auch der Umstand, dass Bruttolistenneupreise in der Praxis häufig durch Rabatte unterschritten werden, ändert daran nichts.
Wie hoch ist der geldwerte Vorteil bei einem Bruttolistenpreis von 81.400 EUR?
Bei einem Bruttolistenneupreis von 81.400 EUR ergibt die 1%-Regelung einen monatlichen geldwerten Vorteil von 814 EUR für die private Nutzung. Dieser Betrag ist als Arbeitslohn zu versteuern, unabhängig vom tatsächlichen Fahrzeugwert.
Kann der niedrigere Gebrauchtwagenwert anstelle des Bruttolistenpreises angesetzt werden?
Nein, ein Ansatz des tatsächlichen Gebrauchtwagenwerts statt des Bruttolistenneupreises ist nicht zulässig. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer dies erfolglos beantragt – der BFH bestand auf dem typisierenden Ansatz des Listenneupreises.
Welche Alternative besteht zur 1%-Regelung bei einem hohen Bruttolistenpreis?
Wenn der Bruttolistenneupreis deutlich über dem tatsächlichen Fahrzeugwert liegt, bietet sich die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs an. Damit kann der private Nutzungsanteil exakt ermittelt und der steuerliche Vorteil gegenüber der pauschalen 1%-Regelung häufig reduziert werden.