Unsere Lohnabteilung steht Ihnen bei Fragen zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung! Bitte sprechen Sie uns an:

Anke Stenkamp unter 02871 27575 21

Nicole Walker unter 02871 27575 22

Bereits am 16. März 2020 hatte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März erleichtert. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Coronakrise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen. Am 22. April 2020 einigte sich der Koalitionsausschuss auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. So haben bei der Bundesagentur für Arbeit bereits über 700.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

 Was gilt bereits seit 16. März?
  • Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.
 
Welche Erhöhungen wurden am 22. April beschlossen?
  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.

Wichtige Zusatzinformation zum Kurzarbeitergeld:

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach den steuerlichen Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Grundsätzlich werden rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt.

Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt des Arbeitnehmers, welches nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist (= Eintrag eines Kinderfreibetrages auf der Steuerkarte), beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgeltes.

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Berufsausbildung) auf Antrag durch das Finanzamt in der elektronischen Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen werden.

Achtung: Kinderfreibeträge werden nur bei den Steuerklassen I, II, III und IV eingetragen.

WICHTIG: Arbeitnehmer mit Steuerklasse V oder VI!!!

Der höhere Leistungssatz 1 (Kurzarbeitergeld i. H. v. 67 %) kann auch dann gewährt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin formlos beantragt werden. In diesem Antrag sind die erforderlichen Angaben zu machen.

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

•          Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse V:

Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin oder Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers über die Eintragung von Kinderfreibeträgen in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin.

•          Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse VI

Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte. (Steuerklasse I, II, III oder IV)

•          Arbeitnehmer/-innen, deren Kinder sich im Ausland aufhalten

Möglichst Bescheinigung des Finanzamtes, dass ein Steuerfreibetrag für den Unterhalt mindestens eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz gewährt wird.

Wenn einmal „fälschlicherweise“ die 60% abgerechnet werden, kann das nachträglich nicht mehr geheilt werden!

Zu den Details sprechen Sie bitte die Lohnabteilung direkt an.

Hier finden Sie weitere praktische Informationen zum Kurzarbeitergeld:

FAQ des Bundesarbeitsministeriums https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/2020-03-18-kurzarbeitergeld-faq.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Weitere Informationen des Bundesarbeitsministeriums https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!