ACHTUNG: Betrugsverdacht! NRW stoppt Zahlung von Corona-Soforthilfe

17. April 2020: Die Anträge auf Corona-Soforthilfe in NRW sind wieder online! Bitte seien Sie dennoch wachsam wenn Sie ihren Antrag stellen und achten Sie darauf, dass Sie diesen nur auf der Website der Landesregierung, https://soforthilfe-corona.nrw.de, stellen. Die Betrugsgefahr für Sie als Antragsteller scheint noch nicht vollständig gebannt zu sein. Das Landeskriminalamt beobachtet und verfolgt weiterhin Betrugsversuche mit der Corona-Soforthilfe.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Landesregierung unter:

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/antraege-fuer-corona-soforthilfe-koennen-ab-17-april-wieder-gestellt-werden

04. April 2020: Das Land NRW hatte die Zahlung der Corona-Soforthilfe für Soloselbstständige und Kleinstbetriebe vorerst gestoppt.

Das Wirtschaftsministerium teilte mit, dass es viele Hinweise auf Fakewebseiten gab und deshalb Strafanzeige wegen Betrugs erstattet worden sei. In Abstimmung mit dem Landeskriminalamt sei der Stopp verfügt worden.

Dieses hatte nämlich festgestellt, dass die Betreiber der in Suchergebnissen im Internet sehr gut platzierten Fakewebseiten mit gefälschten Antragsformularen Daten abfischten und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften nutzten.

Das Land habe daraufhin die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. Die Ermittlergruppe werde ihre Recherchen nun fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.

Kleinunternehmen und Selbstständige können natürlich auch weiterhin die Soforthilfe beantragen.

Aber Achtung: Dazu soll ausschließlich die offizielle Internetseite genutzt werden – https://soforthilfe-corona.nrw.de genutzt werden. Das Ministerium will zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Antragsteller, die auf ihre Überweisung warten, wurden um Geduld gebeten.

Soforthilfen der Bundesregierung: Anträge bis spätestens zum 31.05.2020 möglich!

Das Antragsformular ist seit Freitag, dem 27.03.2020 (elektronisches Formular) für Unternehmen mit Sitz in NRW hier online zu finden:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Das „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ der Bundesregierung ist konkreter geworden: Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten werden verfügbar werden.

9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
(Vollzeitäquivalente)

NRW ergänzt Hilfen für Unternehmen ab zehn bis 50 Mitarbeitern

NRW-Soforthilfe seit Freitag, 27.03.2020, möglich!

Die Landesregierung NRW ergänzt Förderung des Bundes und unterstützt Unternehmen mit zehn bis 50 Mitarbeitern mit direkten Zuschüssen in Höhe von 25.000 € zu unterstützen.

Das Antragsformular finden Sie ab Freitag, dem 27.03.2020 (elektronisches Formular) hier:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-nrw-ergaenzt-zuschuesse-des-bundes-um

Häufige Nachfrage: Wie werden die Beschäftigten/ Mitarbeiter gezählt?

Die Mitarbeiter werden als Vollzeitäquivalente (VZÄ) gezählt!

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
 
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
 
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

Auch solche Mitarbeiter, die Elterngeld erhalten oder sich in Mutterschutz befinden, werden mitgezählt.

Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum 31.12.2019 einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Hilfen ausgezahlt werden?

Der Unternehmer oder das Unternehmen muss erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona haben. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März oder im April gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.

UND:

Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein “Unternehmen in Schwierigkeiten” handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.

Was ist in diesem Zusammenhang ein “Unternehmen in Schwierigkeiten?”

Ein kleines oder mittleres Unternehmen befindet sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung(z. B. GmbH, UG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inkl. aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. Ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren auf Antrag des Gläubigers liegt vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Sollte also in Ihrem Unternehmen eine der Voraussetzungen zum 31.12.2019 vorliegen, gilt Ihr Unternehmen als “in Schwierigkeiten” und der Zuschuss darf nicht beantragt werden!

Hier der Auszug aus dem Antrag und dazu Art. 2 Abs. 18 der VO EU Nr. 651/2014

Ich erkläre, dass es sich bei meinem Unternehmen am Stichtag 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß
Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014), (siehe Nr. 1.1) handelte.

18.   „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (37) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren 1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und   2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

Sind Studenten und Rentner antragsberechtigt?

Auf die Eigenschaft „Student“ oder „Rentner“ kommt es bei der Bewertung der Antragsvoraussetzung „Unternehmen“ nicht an.

Es ist vielmehr auf das „Unternehmen als Antragsteller“ abzustellen bzw. auf die selbständige Tätigkeit. Sofern Antragsteller als selbständige Unternehmer zum 31.12.2019 am Markt tätig waren und im Sinne des § 2 UStG zum Antragszeitpunkt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, können auch Studenten und Rentner einen Antrag stellen.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Weitere Informationen hier.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben. 

Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.

Wer füllt das Formular aus?

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer/ jedes Unternehmen der Antrag selbst ausfüllen.

Sie können z.B. den Steuerberater um Hilfe/ Unterstützung bitten, allerdings muss der Antragsberechtigte den Antrag zwingend selbst elektronisch absenden!

Wichtig: Der Antragsberechtigte trägt die Verantwortung für den Inhalt des Antrags selbst!

Achtung: Frist zur Antragsstellung beachten!

Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.

Achtung- Zuschuss in der Steuererklärung nicht vergessen!

Der Zuschuss muss im Rahmen der Steuererklärungen 2020 versteuert werden.

Zweckbindung und Verwendungsprüfung durch die Bezirksregierung!

Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.

Es dürfen keine bereits bestehenden Kreditlinien verrechnet- bzw. aufgerechnet werden.

Nur laufende Betriebskosten wie z.B. gewerbliche Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen sollen mit dem Zuschuss aufgefangen werden. Dagegen dürfen Kosten des privaten Lebensunterhalts wie z.B. Mieten für private Räume, Krankenversicherungsbeiträge, etc. nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden!

Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden.

Die Bezirksregierungen behalten sich eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall dürfen Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen geprüft werden.

Wird also geprüft, ob dem Antragsteller die Hilfe auch wirklich zugestanden hat?

Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer- bzw. die Steuer-ID.-Nr. beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu prüfen.

Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann zurückgeführt werden, es kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.

Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet unter

https://www.soforthilfe-corona.nrw.de

und ist bei der nächsten Steuererklärung beizufügen.

Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsmaßnahme gezahlt und muss bei Nichtberechtigung zurückgezahlt werden zzgl. Zinsen.

In welcher Höhe wird ausgezahlt?

Es wird immer der Maximalbetrag ausgezahlt, also 9.000 € oder 15.000 € oder 25.000 €, je nach Unternehmensgröße.

Aber Achtung: Überkompensationen müssen im Nachhinein zurückgezahlt werden!

Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) geringer ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten. 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!