Corona-Krise:
Die Corona Pandemie und der Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS-COV-2 verursachten Krankheit COVID-19 hat viele Menschen mit behördlichen Maßnahme konfrontiert. 

Nach § 56 Abs. 1 IfSG wird eine Entschädigung für Verdienstausfall gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird. 

Weiterhin wird eine Entschädigung in den Fällen gezahlt, wenn eine Person durch die Betreuung ihres Kindes aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung oder durch die Pflege ihres Kindes mit Behinderungen, das auf Hilfe angewiesen ist, aufgrund der Schließung nicht arbeiten kann. 

Für Arbeitgeber bedeutet eine solche behördliche Maßnahme zunächst, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, der Arbeitgeber jedoch längstens für die Dauer von 6 Wochen die Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer weiterzuzahlen hat. 

Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht arbeiten dürfen, bedeutet dies also, dass ihnen dadurch kein Nachteil entsteht, da sie ja ihren Verdienst weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt bekommen. 

Viele Arbeitgeber haben der Presse entnommen, dass sie nicht auf diesen Lohnkosten „sitzenbleiben“ müssen, sondern dass sie sich die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen können. 

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass die Höhe der Entschädigung unterschiedlich ist. 

Bei Tätigkeitsverboten oder Absonderungen nach § 56 Abs.  1 IfSG wird die Entschädigung in voller Höhe des Verdienstausfalles gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches gewährt. 

Bei der Schließung von Einrichtungen beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird bis zu 10 Wochen je erwerbstätiger Person gewährt. (für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein betreut oder pflegt bis zu 20 Wochen). Sie ist jedoch auf einen monatlichen Höchstbetrag von € 2.016,00 begrenzt. 

Der Arbeitgeber muss den Antrag bei der zuständigen Behörde innerhalb von 12 Monaten stellen. 

Die Frist beginnt mit nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens der Einrichtungen. 

Viele Arbeitgeber sind aufgrund der Möglichkeit des Erstattungsanspruchs beruhigt und denken sich, dass sie daher bei einer möglichen Quarantäne ihrer Arbeitnehmer den zu zahlenden Verdienst erstattet bekommen und so einer finanziellen Belastung nicht ausgesetzt sind. 

Dies kann aber leider doch anders kommen, denn der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung hat. 

Dies ist nämlich dann der Fall, wenn § 616 BGB vertraglich nicht abbedungen ist. Gem. § 616 BGB muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. 

§ 616 BGB ist z. B. bei den meisten Menschen bekannt als Sonderurlaub bei Tod eines nahen Angehörigen, Niederkunft der Ehefrau, Krankheit des Kindes usw. 

Erfahrungsgemäß ist § 616 BGB in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen nicht abbedungen, so dass Arbeitgeber dann keinen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde haben und demnach den Lohn weiterzahlen müssen. 

Dies ist in der momentanen Situation sehr ärgerlich und aus unserer juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. 

Arbeitgeber sollten daher einen Blick in ihre Arbeitsverträge werfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen, so dass im Nachgang keine bösen Überraschungen auftreten.

Sprechen Sie uns gern an, wir unterstützen Sie hierbei sehr gern. 

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