Achtung Phishing Mails

Wir haben vermehrt in den Medien vernommen, dass mit der Rückzahlung und der Beantragung der Corona-Hilfen vor allem digitale Betrugsversuche einhergehen. Achten Sie bitte auf die Absender der vermeintlich offiziellen Emails, prüfen Sie auch die Email-Adresse und fragen Sie im Zweifel bei uns nach. In Bezug auf die Abrechnung der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen hat sich die Verwaltung der Landesregierung festgelegt; alle Emails hierzu tragen die Absenderadresse: noreply@soforthilfe-corona.nrw.de. Für andere Bundesländer und andere Programme liegen uns hierzu im Moment noch keine Informationen vor. Die Kommunikation aller Corona-Programme, die wir für Sie beantragen, wird digital verschlüsselt, hat zertifizierte Absender bzw. Empfänger und erfolgt teilweise in dedizierten Applikationen, die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt wurden.

Aktuelles zu den Rückmeldefristen hinsichtlich der bereits ausgezahlten NRW-Soforthilfen 2020 (Antragsfrist war der 31.05.2020= bereits abgelaufen)

Der Zuschuss betrug: TEUR 9 Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu 5 Beschäftigte und TEUR 15 Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Die Rückmeldefrist wurde zunächst auf den 30.11.2020 verlängert und eventuelle Rückzahlungen sollten bis zum 31.03.2021 erfolgen.
Aktuell wird sich die Rückmeldefrist wohl weiter verzögern (vgl. nachfolgenden Link):

„Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 noch etwas verzögern. Dies wird ganz überwiegend im Interesse der Empfänger liegen. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.“

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren

Ende November sollen daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de erhalten, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen. Bis zum Erhalt dieser E-Mail wird noch um ein wenig Geduld gebeten. Bis zum Start des Rückmeldeverfahrens soll von Rücküberweisungen an die Bewilligungsbehörden oder an die Landeskasse abgesehen werden.
Bitte achten Sie darauf, ob Sie Ende November eine entsprechende Mail erhalten, denn wir als Steuerberater hatten auf diese Anträge keinen Einfluss, da die Steuerpflichtigen die Anträge selbst stellen mussten. Daher müssen Sie natürlich auch die Rückmeldungen selbst vornehmen. Sollten dazu Fragen bestehen, melden Sie sich gern.

Novemberhilfe: Anträge können voraussichtlich ab dem 25.11.2020 gestellt werden

Antragsberechtigt

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Förderung

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:

  • Beihilfen bis 1 Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
  • Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)
  • Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Anrechnung erhaltener Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragstellung

Anträge können voraussichtlich ab dem 25.11.2020 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.
Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe.

Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

Abschlagszahlung

Ab Ende November werden für Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe (max. 10.000 Euro).
  • Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe I (Mai bis August 2020, Antragsfrist= 09.10.2020= bereits abgelaufen)

Änderungsanträge können noch bis zum 30.11.2020 gestellt werden. Die ursprünglich bis zum 30.10.2020 laufende Frist ist nochmals verlängert worden. Hinweise bei Änderungsbedarf in einem bereits gestellten Antrag der Phase 1:

  • Im Falle eines gestellten und noch nicht beschiedenen Antrags ist es möglich, den Antrag im elektronischen Antragsverfahren zurückzuziehen. Der Antrag ist anschließend innerhalb der o.g. Antragsfrist neu zu stellen.
  • Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, in allen Ländern (mit Ausnahme Baden-Württemberg) über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 30.11.2020 zu stellen. Die ursprünglich bis zum 30.10.2020 laufende Frist ist durch das BMWi nochmals verlängert worden. (vgl. FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe I , Frage 3.13)
  • Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein. Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag. Die tatsächlich angefallenen Fixkosten und der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang werden in der Schlussabrechnung bestätigt. Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden. Weitere Informationen hierzu finden sich auch in einer Kurzanleitung des BMWi.

Überbrückungshilfe Phase II (September bis Dezember 2020)

=Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten– allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.

Kann derzeit beantragt werden; ursprüngliche Antragsfrist = 31.12.2020 wurde jetzt aktuell auf den 31.01.2021 verlängert.

Bitte beachten Sie, dass wir die Anträge möglichst stellen sollten, wenn die Grenzen bei den Umsatzrückgängen erfüllt sind. Da die Antragsfrist auf den 31.01.2021 verlängert wurde, sollten die Anträge möglichst spät gestellt werden, damit die Buchhaltungen möglichst aktuell und kurzfristig verbucht werden können, um im Nachhinein nicht wieder Korrekturen vornehmen zu müssen. Bitte besprechen Sie dieses mit Ihrem Steuerberater/ FiBu-Mitarbeiter.

Antragsberechtigt

Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden

(maximal 50.000 Euro pro Monat) Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten wurde (zum Überbrückungsgeld I) erhöht:

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat).

Personalkostenpauschale auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein.

Überbrückungshilfe Phase III (Januar bis Juni 2021)

Auskunftsgemäß mit weiteren Verbesserungen, z.B. TEUR 200 pro Monat anstelle von bisher TEUR 50 pro Monat (Informationen sollen folgen)!

Neu eingeführt: Neustarthilfe für Soloselbständige

Einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 25% des Umsatzes im Vergleichszeitraum (maximal TEUR 5) für Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (grds. = 2019) zu mindestens 51% aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Diese Neustarthilfe deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab und soll einmalig maximal TEUR 5 betragen. Es soll sich dabei um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss handeln, der- sofern natürlich die Antragsvoraussetzungen vorliegen- nicht zurückzuzahlen sein ist.

Um den Referenzzeitraum 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (= Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes- soviel zu „unbürokratisch“ L

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen: Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt. Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Fazit

Wir hoffen, dass wir Ihnen hiermit einen aktuellen Überblick verschaffen konnten.

Es ist nicht mehr einfach, alles genau zu überblicken, daher haben wir versucht, nur das Wichtigste aufzuführen.

Mehrmals täglich erreichen uns derzeit neue Informationen und Fristen, so dass eine (für uns gewohnte und wichtige) vorausschauende, sorgfältig geplante Beratung derzeit kaum möglich ist.

Wir versuchen, das möglichst Beste für Sie hinsichtlich der aktuellen Begebenheiten, die uns alle derzeit stark fordern und herausfordern, zu tun. Dabei bitten wir zu berücksichtigen, dass die Situation für uns alle neu ist und wir in allen Abteilungen derzeit wesentlich stärker an unsere Kapazitätsgrenzen stoßen als im Normalfall.

Ein herzliches Dankeschön an dieser Stelle für Ihr Vertrauen und Ihnen allen eine möglichst gute Zeit und viel Durchhaltevermögen.
Mit den besten Grüßen
Ihre „Steffen & Partner“

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Rechtshinweis

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Rechtsstand: 23.11.2020

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