Ganz schön erfolgreich, Betriebsprüfungen 2012
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Das Kölner Finanzgericht, AZ 7-K-244/12, erlaubte mit Urteil vom 17.04.2013 den Abzug von ca. 11.000 € Steuerberatungskosten, die im Jahr 2010 nach einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen aus den Jahren bis 2008 entstanden sind. Und das Beste ist: Den Sparerpauschbetrag gab es noch zusätzlich. Hintergrund: Seit dem Jahr 2009 darf für Zinsen und andere Kapitalerträge nur noch der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person pro Jahr geltend gemacht werden. Werbungskosten, die darüber hinaus gezahlt wurden, wirken sich seitdem steuerlich nicht mehr aus. Die positive Entscheidung des Finanzgerichts Köln will das Finanzamt allerdings nicht hinnehmen und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Eine Entscheidung bleibt nun abzuwarten. Unser Rat an alle, denen höhere Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen entstanden sind: Legen Sie unbedingt Einspruch unter Verweis auf das Aktenzeichen BFH VIII R 34/13 beim Finanzamt ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens, bis der BFH entschieden hat. Gerne übernehmen wir das auch für Sie. Bei bestehenden Mandaten erledigen wir das automatisch.

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