Grundsteuer

Die Grundsteuer muss jeder private Eigentümer für sein Grundstück zahlen. Dabei wird vom zuständigen Finanzamt der Grundbesitzwert des Grundstückes anhand von Faktoren wie Bodenwert, Fläche und Alter ermittelt. Dieser Grundbesitzwert wird dann mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Die Grundsteuermesszahl wird abhängig von der Grundstücksart, dem Bundesland und in den neuen Bundesländern der Gemeindegröße berechnet. Die Bemessung wird dann an die zugehörige Stadt übermittelt, welche den errechneten Wert mit einem auf der Wohngegend basierenden Hebesatz multipliziert. Grundlegend wird bei der Berechnung zwischen der Grundsteuer A und B unterschieden, welche die vom Finanzamt berechnete Grundsteuerbemessungszahl beeinflussen. Die Grundsteuer A fällt auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (z. B. Bauernhof, Ackerland, Waldbestand) an. Die Grundsteuer B fällt auf alle restlichen Grundstücke an (Miet- und Geschäftsgrundstücke, Wohneigentum, etc.).

Grundsteuerlass für Vermieter im Jahr 2020

Durch einen Grundsteuerlass sollen gebeutelte Vermieter innerhalb der Corona Krise unterstützt werden. Dabei haben sie einen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie erhebliche und nicht selbst verschuldete Mietausfälle verzeichnen. Die Anträge für einen Teilerlass der Grundsteuer im Jahr 2020 sollten bis zum 31.03.2021 bei den Steuerämtern der ansässigen Stadt gestellt werden. Hierbei findet eine Unterscheidung in zwei Fällen statt. Im ersten Fall werden Vermieter behandelt, welche einen mehr als 50% Mietverlust im Vergleich zum Rohertrag haben. Der Rohertrag definiert eine kalendermäßig geschätzte Jahresrohmiete (§ 33 Abs.1 Satz 4 Nr.2 GrStG), welche sich durch einen Vergleich der üblichen Miete bei ähnlichen Immobilien berechnen lässt. Trifft dies auf den Vermieter zu, werden 25% der Grundsteuer in 2020 erlassen. Der zweite Fall umfasst Vermieter, welche im Kalenderjahr 2020 einen vorkommenden Ertragsausfall bei einer Immobilie verzeichnen. In diesem Fall kann die Grundsteuer um 50% im Kalenderjahr 2020 erlassen werden. Besonders behandelt werden Vermieter, die einen Ertragsausfall aufgrund einer leerstehenden Immobilie verzeichnen. Diese können die Grundsteuer nur um 50% mindern, wenn sie nachweisen können, dass Sie sich trotzdem um neue Mieter bemüht haben. Dafür sollten zum Beispiel Rechnung für einen Makler oder ein Internetportal vorliegen.

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