Die Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe III soll als Verlängerung für auslaufende Überbrückungshilfe II dienen, um auch im Jahr 2021 Unternehmen zu helfen, welche verstärkt durch die Corona-Pandemie betroffen sind. Der Antrag kann ab dem 10.02.2021 bis zum 31.08.2021 bei Ihrem Steuerberater gestellt werden und umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Dabei können Mandanten die den Antrag für November- und Dezemberhilfen gestellt haben für diese Monate keine Förderungszahlung mehr erhalten. Nach anfänglichen Unsicherheiten aufgrund des Betrugsverdacht bei den Corona-Hilfen teilte das Bundeswirtschaftsministerium am 12.03.2021 mit, dass die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfen III nun starten würden.
Neuerungen und Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe III soll die Voraussetzungen für eine Beantragung der Zuschüsse zusätzlich vereinfachen. Dabei sollen alle Unternehmen bezuschusst werden, welche eine Umsatzeinbuße von mindestens 30 % in den Monaten von November 2020 bis Juni 2021 haben. Als Vergleich sollen wieder die Referenzmonate des Jahres 2019 herangezogen werden. Dadurch fallen die zusätzlichen Voraussetzungen der Überbrückungshilfe II, wie Zeiträume der Umsatzeinbußen und Grad der Betroffenheit, weg. Die Überbrückungshilfe III weitet die Unterstützung auch auf gemeinnützige Unternehmen (Jugendherbergen, Familienferienstätten, etc.) und Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro in 2020 aus. Dazu wird der Förderungshöchstbetrag beträchtlich, von 50.000 Euro pro Monat auf 1,5 Millionen Euro pro Monat, angehoben. Die Abschlagszahlungen werden ebenfalls von 50.000 Euro auf 100.000 Euro pro Förderungsmonat angehoben und sollen allen Unternehmen gleichermaßen gewährt werden. Außerdem wurde die Fixkostenerstattung ausgeweitet, indem nun auch bauliche Maßnahmen und Renovierungskosten zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen mit 20.000 Euro pro Monat unterstützt werden. Darüber hinaus sollen Investitionen in die Digitalisierung der Unternehmen aufgrund der Pandemie ebenfalls mit einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Darunter fallen Kosten wie der Aufbau eines eigenen Online-Shops oder auch Kosten für die Nutzung anderer Internetvertriebsplattformen. Der Antrag auf die Erstattung dieser Kosten kann rückwirkend bis zum Beginn der Pandemie in Deutschland, also März 2020 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe III beinhaltet auch Sonderregelungen für besonders betroffene Branchen der Wirtschaft, wie der Reisebranche, der Veranstaltungs- und Kulturbranche und dem Einzelhandel. Im Einzelhandel sind Kosten aufgrund von unverkäuflicher oder saisonbedingter Ware (z.B. Kleidung, Obst und Gemüse, etc.) als erstattungsfähige Fixkosten anzusehen. Des Weiteren sollen Kosten der Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent im Förderungsantrag geltend gemacht werden. In der Veranstaltungs- und Kulturbranche können interne und externe Ausfallkosten zwischen März und Dezember 2020 geltend gemacht werden. Der stark betroffenen Kulturbranche soll durch Sonderzahlungen für ausgefallene Veranstaltungen geholfen werden.
Höhe der Förderungszahlung
Die Förderhöhe der Überbrückungshilfe III ist identisch gestaffelt zu der vorherigen Überbrückungshilfe II:
- bis zu 90% der förderungsfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbußen von mehr als 70%
- bis zu 60% der förderungsfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 50% und 70%
- bis zu 40% der förderungsfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbußen von mehr als 30%