Der Kinderbonus 2021 soll mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen werden und dabei helfen, die Belastungen der Corona-Pandemie abzufedern und Familien finanziellen Handlungsspielraum geben. 

Der Kinderbonus wird für alle Kinder gezahlt, für die im Jahr 2021 für mindestens einen Kalendermonat Anspruch auf Kindergeld besteht. 

Wie bereits im Jahr 2020, muss auch der Kinderbonus 2021 nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. 

Für im Jahr 2021 Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld. 

Der Kinderbonus 2021 beträgt € 150,00 und wird für alle Kinder, für die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, im Mai 2021 ausgezahlt. Für Kinder, die zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus gegebenenfalls nach Mai ausgezahlt. 

Wie bereits der Kinderbonus 2020 wird auch der nunmehr kommenden Kinderbonus bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzt (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Damit kommt der Kinderbonus Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zugute. Auch wichtig zu wissen ist, dass der Bonus grundsätzlich nicht gepfändet werden kann. Einzige Ausnahme ist die Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes.

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