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Die Steffen & Partner Gruppe besteht aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten mit Sitz in Bocholt und Düsseldorf. Die Steuerberater sind als Top-Steuerberater von Focus Money im Segment der großen Kanzleien ausgezeichnet.

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19. April 2021

Aussetzung des Insolvenzantrages und die Insolvenzrechtsreform

Grundsätzlich dient das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) zur Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie vom 19.06.2019 in deutsches Recht. Das SanInsFoG wurde nach einigen Anpassungen am 17.12.2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Dabei soll es helfen drohende Insolvenzen von Unternehmen abzuwenden und somit verstärkt Unternehmen unterstützen, welche besonders von der Pandemie betroffen sind. Zudem sollen langwierige Insolvenzverfahren vermieden werden, indem insolvenzbedrohte Unternehmen mehr eigene Verantwortung erhalten.

Neuerungen durch das SanInsFoG

Das SanInsFoG ist in zwei Teile untergliedert, wobei das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRuG) als eigenes Gesetz den ersten Teil darstellt. Die Kernaussagen des 1. Teil sind hierbei:

Prüfungs- und Warnpflichten des prüfenden Dritten

Grundlegend bestehen für Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Anwälte, Wirtschaftsprüfer) nach Urteil des Bundesfinanzgerichtes Prüfungs- und Warnpflichten gegenüber dem Mandanten, wenn ein Insolvenzrisiko besteht. Nun sind die prüfenden Dritten aber auch gesetzlich verpflichtet, Mandanten auf mögliche Insolvenzgrunde hinzuweisen und auch bei der Prüfung der Unterlagen besonders auf denkbare Insolvenzursachen zu achten (§ 102 StaRuG).

Vorgehensweise zur Vermeidung Insolvenzverfahren

Außerdem beschreibt das StaRuG ein eigenes Programm zur Vermeidung von Insolvenzverfahren. Dieses Verfahren lässt sich in drei Stufen einteilen:

  1. Voraussetzungen für Verfahren nach StaRuG

Als Voraussetzung für ein Verfahren nach dem StaRuG dient eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens in den nächsten 24 Monaten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzung kann das Unternehmen einen Antrag nach diesem Verfahren bei dem zuständigen Gericht einreichen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtes ist die Insolvenzantragspflicht zu vernachlässigen.

  • Restrukturierungsplan vorlegen

Das Unternehmen oder dessen Vertreter kann nach Billigung des Verfahrens vom Gericht einen Restrukturierungsplan vorlegen. Dieser Plan sollte eine Erklärung zur Bestandsfähigkeit, eine Vermögensübersicht, einen Ergebnis- und Finanzplan enthalten und die Auswirkung der Sanierung beschreiben. Außerdem sind betroffene Gruppen vom Plan zu nennen sowie eine Darlegung der Subventionierung nach Gruppen darzulegen (§§5-16 StaRuG).

  • Durchführung eines Restrukturierungsplans

Das Unternehmen besitzt bei der Durchführung des Restrukturierungsplans die Wahlmöglichkeit, diesen entweder selber durchzuführen oder einen Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen, welches diesen dann für das Unternehmen durchführt. Außerdem muss der Restrukturierungsplan von den Gläubigern angenommen werden. Dabei scheiterten zuvor viele Sanierungspläne an der drei-Wöchigen Insolvenzverfahrenspflicht und der nötigen Einstimmigkeit der Gläubiger. Durch das StaRuG muss dieser Sanierungsplan nur noch von 75% der Stimmrechte angenommen werden (§9 StaRuG).

Weitere Änderungen des SanInsFoG

Neben dem StaRuG haben sich innerhalb des 1.Teil des SanInsFoG auch einige weitere Änderungen

ergeben. Dazu zählen:

  • Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, wenn Antrag auf Corona Hilfen zwischen dem1.11.20-28.2.2021 gestellt wurde  .
  • Abgesehen von Ausnahme der Aussetzung des Insolvenzantrages (1.Stichpunkt) ist dieser weiterhin bei Zahlungsunfähigkeit nach 3 Wochen zu stellen und bei Überschuldung nach 6 Wochen.
  • Unternehmen mit drohender Insolvenz müssen nur noch 4 anstatt 12 Monate im Voraus nachweisen, dass sie ihre Schulden begleichen können.
  • Umsatzsteuerverbindlichkeit. die vom Unternehmen oder Insolvenzverwalter begründet worden ist, zählt als Masseverbindlichkeit.
  • Neue Regelungen für Zahlungsverbote (§15b InsO); dabei darf nur gezahlt werden:
  • zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
    • bei Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenz
    • zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens
    • mit Vereinbarung des Insolvenzverwalters

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