Grundlagen der Unterhaltsleistungen

Die Unterhaltsleistungen von Angehörigen, Kindern und getrennten Lebenspartnern/-in können steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese nicht selber für ihren eigenen Unterhalt sorgen können. Zu den Unterhaltsleistungen zählen grundlegend alle Aufwendungen zum Bestreiten der Lebensführung (z.B. Essen, Kleidung, Wohnung, etc.) und dem Nachgehen einer Berufsausbildung (§ 33a Satz 1EStG). Die Zahlungen können regelmäßig aber auch einmalig für das Kalenderjahr erfolgen. Besonders zu beachten ist bei regelmäßigen Zahlungen, dass diese nicht für Vormonate oder Folgemonate erfolgen dürfen (H 33a.1 EStH). Die Unterhaltsleistungen an Angehörige und Kinder können als außergewöhnliche Belastung in der Steuerklärung geltend gemacht werden. Bei den Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Lebenspartner/-in ergibt sich eine Wahlmöglichkeit, wobei die Unterhaltsleistungen entweder als Sonderausgaben oder ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.   

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen   

Die Unterhaltsleistungen an Angehörige und Kinder können als außergewöhnliche Belastung in der Steuerklärung geltend gemacht werden. Bei den Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Lebenspartner/-in ergibt sich eine Wahlmöglichkeit, wobei die Unterhaltsleistungen in der Steuerklärung entweder als Sonderausgaben oder ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Für die außergewöhnlichen Belastungen gilt als Höchstgrenze hierbei der steuerliche Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres (z.B. in 2020 9.408€ und in 2021 9.744€). Wichtig ist hierbei, ob die Unterhaltsleistungen im gesamten Kalenderjahr erfolgt sind. Andernfalls zieht das Finanzamt in der Steuerklärung die Monate ohne Zahlung der Unterhaltsleistungen ab und der Höchstbetrag verringert sich somit um diese Monate. Der Höchstbetrag erhöht sich zusätzlich um die geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers. Anders als beim Realsplitting muss der Empfänger weder die gezahlten Unterhaltsleistungen versteuern noch seine Zustimmung für die Zahlung von Unterhaltleistungen geben. Jedoch ergeben sich einige Einschränkungen für das Geltendmachen von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählt, dass das Vermögen des Empfängers über 15.500€ als schädlich bewertet wird und somit keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können. Beim Vermögen des Empfängers sind dagegen ein objektiv angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Abs.2 Nr. 8 SGB XII) und Gegenstände mit herausragenden persönlichen Wert nicht mit zu berücksichtigen. Außerdem darf der Empfänger kein Einkommen über 624€ im Jahr beziehen (§ 33a Satz 6 EStG). Übersteigt das Einkommen des Empfängers diesen Betrag wird es abschließend von den beanspruchten außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Zusätzlich dazu, wird ebenfalls bei der Berechnung eine Kostenpauschale von 180€ für unterhaltende Personen pro Kalenderjahr abgezogen. Abschließend berücksichtigt das Finanzamt auch erhaltene öffentliche Mittel, (z.B. Arbeitslosengeld oder Bafög) welche sich vermindernd auf den Höchstbetrag auswirken.    

Übersicht zur Ermittlung des Unterhaltsleistungshöchstbetrages für 2020

Höchstbetrag 20209 408 €
Erhöhung durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG+ ………€
Erhöhter Höchstbetrag……….. €
Ermittlung der Einkünfte der unterstützten Person……….. €
Ermittlung der Bezüge der unterstützten Person – ohne Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln…………. €
Kostenpauschale (R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR)./. 180 €
Maßgebliche Bezüge……….. €……….. €
Summe der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person (H 33a.1 [Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge] EStH)…………. €
Unschädlicher Betrag./. 624 €
Schädlicher Betrag…………. €./. ……. €
Gekürzter Höchstbetrag (Zwischenergebnis)……….. €
Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln./. ……. €
Gekürzter Höchstbetrag……….. €

Realsplitting

Bei den Unterhaltsleistungen für geschiedene Lebenspartner besteht die Wahlmöglichkeit zum Realsplitting, (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) wobei der Zahler diese als Sonderausgaben geltend machen kann. Die Höchstgrenze beträgt hierbei 13.805€ im Kalenderjahr und mindert sich aber um die Monate ohne Zahlung der Unterhaltsleistungen an den Empfänger. Ebenfalls wie bei den außergewöhnlichen Belastungen werden auch beim Realsplitting die Zahlungen von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers auf die Höchstgrenze addiert. Besonders zu beachten ist bei dem Realsplitting, dass der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern muss. Aus diesem Grund muss das Realsplitting vor dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage U der Steuerklärung vom Zahler als auch vom Empfänger unterschrieben werden. Dabei verpflichtet sich der Zahler jedoch dazu, dass alle steuerlichen sowie sozialrechtlichen Nachteile die beim Empfänger entstehen ausgeglichen werden müssen.    

Besonderheit Unterhaltsleistungen Kinder

Die Unterhaltsleistungen für die eigenen Kinder können aber nur als außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden, wenn für diese kein Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag beansprucht wird.

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