Außergewöhnliche Belastungen bei behindertengerechter Umgestaltung des Gartens

Grundlegend stellt sich die Frage, ob Aufwendungen, die mit der Umgestaltung des Gartens zusammenhängen und auf Grundlage einer körperlichen Einschränkung vorgenommen wurden, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind. Dabei sollte die Umgestaltung dazu dienen, dass eine Nutzung des Gartens auch mit einer Einschränkung möglich ist.

Urteil FG Münster

Zunächst sind die Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung des Gartens bei einem behinderten Steuerpflichtigen Eigentümer eines Einfamilienhauses prinzipiell als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar. Das FH Münster schränkte diese Abzugsmöglichkeit in Ihrem Urteil jedoch ein, indem sie herausstellten, dass ein Abzug nicht möglich sei, wenn sich auf der Rückseite des Hauses eine Terrasse befindet. Durch die Terrasse besteht aus Sicht des FG Münster auch schon vor den Umgestaltungsmaßnahmen im Garten ein behindertengerechter Zugang. Infolgedessen würde ein Abzug nach § 33 EStG entfallen (FG Münster Urteil vom 15.1.2020, 7 K 2740/18 E). Das abschließende Urteil steht aber noch vor dem BFH aus, sodass vergleichbare Fälle zunächst offengehalten werden sollten.

Abzug Umgestaltungsmaßnahmen als Handwerkerleistung Ist ein Abzug der Aufwendungen nicht nach § 33 EStG möglich, so könnten andernfalls die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung hat nämlich entschieden, wenn die Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, da eine zumutbare Belastung nicht überschritten wird, können die Lohnkosten des Handwerkes nach § 35a EStG trotzdem abgezogen werden. Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Umgestaltung des Gartens, welche sowohl nach § 33 EStG als auch nach § 35a EStG abzugsberechtigt sind, vorrangig als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zu berücksichtigen. Begründung dafür ist, dass für einen Steuerabzug nach §33 EStG zunächst die zumutbare Belastung überschritten werden muss, wohingegen bei § 35a EStG sofort 20 % des Lohnanteils der Handwerkerrechnung berücksichtigt werden können.

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