Neben der Anhebung des Arbeitnehmer– Pauschbetrages (auf 1.200 €) und der frühzeitigen Anhebung der Pendlerpauschale (ab 21. Kilometer 0,38 €) wurde ebenfalls eine in der Regel steuerpflichtige Energiepauschale in Höhe von 300 € durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet. Die Energiepreispauschale soll dabei diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet werden. Die Energiepreispauschale ist außerdem sozial gestaltet, indem die Nettoentlastung sich entsprechend dem persönlichen Einkommenssteuersatz mindert.

Anspruchsberechtigte für die Energiepreispauschale

Der Anspruch für die Energiepreispauschale steht allen Personen zu, welche mindestens einen Teil des Jahres 2022 in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig waren. Darüber hinaus sollten im Jahr 2022 für die Beanspruchung der Energiepreispauschale, mindestens eine der folgenden Einkunftsarten erzielt worden sein:

  1. § 13 Einkommenssteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft)
  2. § 15 Einkommenssteuergesetz (Gewerbetrieb)
  3. § 18 Einkommenssteuergesetz (selbstständige Arbeit)
  4. § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Personen, welche in Deutschland wohnen aber bei einem Arbeitgeber im Ausland tätig sind (Grenzpendler). Zu beachten gilt, dass diese Personen die Energiepreispauschale aber nicht vom Arbeitgeber, sondern mit dem Einreichen der Steuerklärung 2022 angerechnet bzw. ausgezahlt bekommen. Bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern sind besonders hervorzuheben:

  1. Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  2. Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
  3. Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers (z.B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)
  4. Arbeitnehmer mit ausschließlich steuerfreiem Arbeitslohn (ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer).

Anspruchsberechtigung bei Empfängern von Versorgungsbezügen sowie Renten

Anders sieht es bei Personen aus, welche Versorgungsbezüge (insbesondere Beamtenpensionen) oder Rentenbezüge erhalten haben und darüber hinaus im Jahr 2022 keine Einkünfte in der ausgewählten Einkunftsart (§13, §15, §18, § 19 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG) erzielt haben. Für diese Personengruppe besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale. Erzielen genannte Personen aber über Ihre Rente bzw. Versorgungsbezüge hinaus, Einkünfte aus den aufgelisteten Einkunftsarten (§13, §15, §18, § 19 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG) sind sie auch anspruchsberechtigt.

Ein vorgeschriebener Zeitpunkt oder eine Mindestdauer der Tätigkeit liegt nicht vor. Wichtig ist nur, dass die antragsberechtigte Person im Jahr 2022 überhaupt einer Tätigkeit im Sinne der aufgeführten Einkunftsarten nachgegangen ist.

Festsetzung und Auszahlung Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale wird entweder über den Arbeitgeber ausgezahlt, in der Einkommenssteuer-Vorauszahlung am 10.09.2022 mindernd berücksichtigt oder im Veranlagungsverfahren festgesetzt. Grundlegend gilt, wer für das Jahr 2022 eine Einkommenssteuerklärung abgeben wird, für den prüft das Finanzamt automatisch (ohne Antrag), ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht.

Abwicklung Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern, welche zum 01.09.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen bekommen die Energiepreispauschale über den Arbeitslohn ausgezahlt. Die ausgezahlte Energiepreispauschale ist dann in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in einer gesonderten Lohnsteuerbescheinigung unter dem Großbuchstaben E einsehbar. Erfolgt eine Auszahlung der Energiepreispauschale aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht im September 2022, kann die Auszahlung auch mit der Lohnabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2022 gezahlt werden.

Nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird die Energiepreispauschale nur, wenn am 01.09.2022 kein aktives Beschäftigungsverhältnis bestand oder der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale dann mit der Abgabe der Einkommenssteuerklärung 2022 berücksichtigt.

Erstattung Arbeitgeber

Die gezahlten Energiepreispauschalen werden dem Arbeitgeber erstattet, indem sie vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abgezogen werden. Übersteigt die insgesamt gewährte Energiepreispauschale die zuzahlende Lohnsteuer, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet.

Energiepreispauschale bei Gewinneinkünften

Werden im VZ 2022 nur Gewinneinkünfte (§ 13, § 15, § 18 EStG) und keine Überschusseinkünfte (§ 19 etc. EStG) erzielt, mindert die Energiepreispauschale die Einkommenssteuer- Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022. Beträgt die festgesetzte Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 aber weniger als 300 €, beträgt die Vorauszahlung 0 € und der Rest wird im Rahmen der Einkommenssteuerklärung ausgezahlt/ verrechnet.

Doppelte Energiepreispauschale berücksichtigt

Falls ein Steuerpflichtiger die Energiepreispauschale einerseits durch den Arbeitgeber ausgezahlt bekommt und andererseits bei den Gewinneinkünften (z.B. Photovoltaikanlage) als Minderung der Einkommenssteuer-Vorauszahlung 2022 berücksichtigt wird, kommt es zu einer Korrektur bei der Abgabe der Einkommenssteuerklärung 2022.

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