Am 10.06.2022 stimmte nun auch der Bundesrat dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz zu. Zuvor hatte der Bundestag im Plenum noch einige Änderung des ursprünglichen Referentenentwurfes vorgenommen. Sinn des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist es, dass endgültig die Hürden der Pandemie überwunden werden, indem neue Maßnahmen für Unternehmen und Arbeitnehmer beschlossen und alte Maßnahmen verlängert werden.

Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Nach bisheriger Rechtslage bestand für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten gemäß §6 Abs.1 Nr. 3 EStG ein Abzinsungsgebot in Höhe von 5,5 Prozent. Ausgenommen davon waren Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und Verbindlichkeiten, welche auf Anzahlungen und Vorleistungen beruhen. Der Gesetzgeber hat nun beschlossen, dass in der aktuellen Phase des Niedrigzins keine Abzinsung mehr vorgenommen werden muss. Das Abzinsungsgebot entfällt gleichermaßen für Rückstellungen nach §6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe e S.1 EStG. Der Geltungszeitraum erstreckt sich auf die Kalenderjahre, welche nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist die Gesetzesänderung aber auch schon für frühere Jahre anwendbar.

Steuerklärungsfristen

Auch bei den Abgabefristen für die Einkommenssteuerklärung hat der Bundestag Änderungen vorgenommen. Im zugestimmten Gesetzesentwurf wurde unabhängig von beratenden und nicht beratenen Fällen die Abgabefristen für die Einkommenssteuerklärung ab dem VZ 2020 verlängert. Es gelten somit bei der Einkommenssteuerklärung folgende Fristen:

Beratende Fälle

  • VZ 2020: bis 31.8.2022 +6 Monate,
  • VZ 2021: bis 31.8.2023 +6 Monate,
  • VZ 2022: bis 31.7.2024 +5 Monate,
  • VZ 2023: bis 31.5.2025 +3 Monate,
  • VZ 2024: bis 30.4.2026 +2 Monate.

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 +3 Monate,
  • VZ 2021: bis 31.10.2022 +3 Monate,
  • VZ 2022: bis 30.9.2023 +2 Monate,
  • VZ 2023: bis 30.8.2024 +1 Monat.

Weiterhin wurde aber auch eine stückweise Rücknahme der verlängerten Abgabefristen beschlossen. Sodass bei beratenden Fällen im VZ 2025 und bei nicht beratenen Fällen im VZ 2024 wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Als Zeichen der Anerkennung ist für Pflegekräfte und insbesondere für Arbeitnehmer, welche während der Pandemie im Krankenhaus tätig gewesen sind, ein Corona-Bonus beschlossen worden.  Im vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll nun der Adressatenkreis für diesen Bonus auf ambulante Operationseinrichtungen, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste erweitert werden. Zudem wird der steuerfreie Corona-Bonus gemäß §3 Nr.11 EStG von ursprünglich geplanten 3.000 € auf 4.500 € angehoben werden. Der Bundesrat hat sich außerdem dafür eingesetzt, dass der Bonus nicht nur durch bundes- und landesrechtliche Regelungen erfolgen, sondern auch Zahlungen auf Eigeninitiative des Arbeitgebers steuerfrei bleiben. Der Corona-Bonus kann im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 ausgezahlt werden. Wichtig zu beachten ist hierbei aber, dass der Bonus nur steuerfrei ist, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird.

Homeoffice-Pauschale

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert darüber hinaus auch die Homeoffice-Pauschale auf den 31.12.2022. Die Homeoffice-Pauschale kann genutzt werden, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt bzw. die Aufwendung dafür im VZ nicht geltend gemacht werden. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor und arbeitet der Arbeitnehmer von Zuhause aus kann dieser für jeden Tag im Homeoffice pauschal 5 € geltend machen bis maximal 600 € im Kalenderjahr.

Degressive Abschreibung

Ebenfalls verlängert wurde die Nutzung der degressiven Abschreibung für das Kalenderjahr 2022. Somit können auch Wirtschaftsgüter, welche im Kalenderjahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden gemäß §7 Abs.2 S.1 EStG degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung genutzt werden, um zunächst höhere Aufwendungen geltend zu machen. Maximal kann jedoch nur bis zum zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung bzw. 25 % des linearen Abschreibungsbetrages übersteigend abgeschrieben werden.

Erweiterte Verlustverrechnung

Eine Verlängerung hat auch bei der erweiterten Verlustverrechnung gemäß §10d Abs.1 EStG stattgefunden. Dabei kann dieser Verlustrücktrag von maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung auch für die Kalenderjahre 2022 und 2023 genutzt werden. Eine Senkung des Höchstbetrages der Verlustverrechnung auf 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung wurde von ursprünglich VZ 2022 auf das VZ 2024 verlängert.

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