Erste Einblicke in den Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 lassen auf weitere steuerrechtliche Erleichterungen für Betreiber von PV-Anlagen hoffen:

Betreiber von kleinen PV-Anlagen bis 10 KW können bislang schon ertragssteuerlich das Wahlrecht zur Liebhaberei wahrnehmen, sodass Gewinne im Zusammenhang mit dieser Anlage steuerfrei gestellt werden. Aufgrund dieses Vorteils für kleine PV-Anlagen, wurde schon seit langem eine Ausweitung der Grenze gefordert und mit dem vorläufigen Jahressteuergesetz 2022 soll diese Forderung erfüllt werden. Weiterhin kritisiert wurde, dass durch die ertragssteuerlichen Erleichterungen für alle kleinen PV-Anlagen nicht der gänzliche bürokratische Aufwand verringert wird. Denn die Billigkeitsregelung gilt nicht gleichermaßen für die Umsatzsteuer, sodass zum Jahresende dennoch eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben erstellt und eine Steuererklärung erstellt werden muss. Wenn der Bundestag und der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zustimmen, könnten sich folgende Änderungen ergeben:

Zur Förderung des Ausbaues von Photovoltaikanlagen in der Bundesrepublik Deutschland soll im Jahressteuergesetz 2022 folgende Erleichterungen getroffen werden: 

  1. Im Einkommenssteuergesetz sollen nun Einkünfte aus Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 KW auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) und Gewerbeimmobilien sowie 15 KW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzte Immobilien) steuerfrei bleiben. Insgesamt gilt dabei eine Grenze von 100-KW (Peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Werden also bei Betrieb einer PV-Anlage die vorher genannten Grenzen nicht überschritten, ist kein Gewinn zu ermitteln. Nach derzeitiger Auffassung der Literatur ist diese Steuerbefreiung verpflichtend und stellt kein Wahlrecht dar. Darüber hinaus sollen auch offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Personengesellschaften profitieren, die durch den Betrieb einer PV-Anlage einen Gewerbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG betreiben und aus diesem Grund eine Gewinnermittlung durchführen müssen. Denn gemäß des Jahressteuergesetzes 2022 sind auch diese steuerfrei zu stellen, wenn der Betrieb einer PV-Anlage der Grund für die Einstufung als Gewerbetrieb (§ 15 Abs.3 Nr.1 EStG) ist und die zu Beginn genannten Grenzen nicht überschritten werden.
  • Die im Umsatzsteuergesetz geplante Erleichterung betrifft den zugrunde gelegten Steuersatz gemäß § 12 UstG. Denn es soll für Lieferung, innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und damit verbundenen Komponenten in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (0 %) gelten. Der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz gilt aber nur für PV-Anlagen, welche auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Die Voraussetzungen des umsatzsteuerlichen Nullsteuersatzes gelten darüber hinaus ebenfalls als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 KW (Peak) beträgt. Bislang haben Erwerber von PV-Anlagen oftmals auf die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung verzichtet, um sich die gezahlte Vorsteuer erstatten lassen zu können. Der Vorsteuerabzug beim Erwerb einer PV-Anlage soll durch die Erleichterung zukünftig keinen Grund mehr für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung darstellen, weil die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und damit verbündende Komponenten (z.B. Speicher) ohnehin nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet werden.

Bezüglich des weiteren Gesetzgebungsverfahren und der gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen halten wir Sie natürlich auf unserer Website auf dem Laufenden.

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