Wir suchen dringend

Sekretariatskraft / Teamassistenz (m/w/d) ---- Steuerfachangestellte (m/w/d)
Neu

Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01.10.2022 treten folgende Änderungen in Kraft:

Mindestlohnerhöhungsgesetz

Ab dem 01.10.2022 erhöht sich der Mindestlohn von 10,45 EUR auf 12 EUR und die Geringfügigkeitsgrenze wird von 450 EUR auf 520 EUR angepasst. Durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gelten Arbeitnehmer, die zwischen 450 EUR und 520 EUR verdienen, nach dem 01.10.2022 als Minijobber und unterliegen keiner Versicherungspflicht.

Bestandsschutzregelung

Der Gesetzgeber hat hierfür eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die betroffenen Arbeitnehmer können selbst über ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden.

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung gilt kein Bestandsschutz und die Arbeitnehmer gehen ab 01.10.2022 in die pauschale Abrechnung der geringfügigen Beschäftigung über.

Die betroffenen Beschäftigten können sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaktes, muss der Befreiungsantrag nicht bei den zuständigen Versicherungsträgern gestellt werden.

Wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 02.01.2023 beim Arbeitgeber stellt, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Die rückwirkende Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nur möglich, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Nach dem 02.01.2023 kann in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden. In der Arbeitslosenversicherung dagegen, wirkt die nach dem 02.01.2023 beantragte Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Arbeitgeber sollten zum 01.10.2022 bei ihren betroffenen Arbeitnehmern abfragen, ob sie Gebrauch von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht machen.

Für die Abfrage der beitragsrechtlichen Beurteilung können Sie das Musteranschreiben für Arbeitnehmer verwenden.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir unsere Leistungen im Zusammenhang mit diesen neuen Regelungen als Sonderleistung nach Zeitaufwand berechnen müssen, da die Überprüfung und ggf. Anpassungen für uns einen zusätzlichen Aufwand darstellen. Bei Fragen kommen Sie auf uns zu. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Ihre Fragen.

Musteranschreiben - Rohtext kopieren

				
					Herr/Frau Muster
Musterstraße XXX
XXXXX Musterstadt	
	
Datum
(bitte eintragen)


Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte 
im Bereich von 450 EUR bis 520 EUR ab dem 01.10.2022 

Sehr geehrte/-r Frau/Herr Muster,

Sie sind derzeit als sogenannter Midijob mit einem Entgelt im Bereich 450 bis 520 EUR versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01.10.2022 treten folgende Änderungen in Kraft:

Mindestlohnerhöhungsgesetz
Ab dem 01.10.2022 erhöht sich der Mindestlohn von 10,45 EUR auf 12 EUR und die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) wird von 450 EUR auf 520 EUR angepasst. Dies bedeutet, dass ab dem 01.10.2022 grundsätz-lich die Versicherungspflicht in Ihrem Beschäftigungsverhältnis wegfällt.

Bestandsschutzregelung
Der Gesetzgeber hat für diesen Fall eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Sie können selbst über Ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden. 
Aufgrund des Bestandsschutzes bleiben Sie in Ihrer Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. 

Sie können sich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jedoch auf Antrag bei ihrem Ar-beitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Die rückwirkende Befreiung in der Kran-ken- und Pflegeversicherung ist nur möglich, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Nach dem 02.01.2023 kann in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden. In der Arbeitslosenversicherung dagegen, wirkt die nach dem 02.01.2023 beantragte Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen möchten, teilen Sie uns dies bitte mit Angabe des Befreiungszeitpunkts mit. 

Bei Fragen kommen Sie auf uns zu. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hinter-gründe und beantworten Ihre Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

				
			
Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!