Hintergrund: Bewirtungskosten sind seit 2004 nur noch zu 70% von der Steuer abziehbar, davor waren es 80%. Die verbleibenden 30% behandelt das Finanzamt ertragsteuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben (die Vorsteuer kann dagegen zu 100% geltend gemacht werden). Das Finanzgericht Baden-Württemberg, AZ 10 K 2983/11, Urteil vom 26.04.2013, bezweifelt, dass die Kürzung ... Weiterlesen
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