Steffen & Partner: Anhebung der Schwelle für GwG ab dem 01.01.2018 von 410,-- EUR auf 800,-- EUR

Anhebung der Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zur Entlastung von Mittelstand und Handwerksbetrieben

Zwecks Bürokratieabbau hat sich die Koalition gestern (Stand: 07.03.2017) auf die Anhebung der Schwelle der sogenannten “geringwertigen Wirtschaftsgüter” (GwG) geeinigt.

Bisher beträgt die dürfen nur Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten EUR 410,– nicht übersteigen, sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden (sogenannte “Sofortabschreibung”) und müssen nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden und auch nicht in einem Anlagenregister aufgeführt werden. Diese 410,– EUR-Grenze wurde nun auf 800,– EUR angehoben. Das bedeutet, dass künftig Anschaffungen (wie z.B. Schreibgeräte, Tablets, Büromaterialien, Büromöbel, kleineres Handwerksmaterial, …) bis zu einem Wert von 800,– EUR sofort abgeschrieben werden dürfen.

Damit entfallen künftig auch für viele Wirtschaftsgüter die Aufzeichnungspflichten.

Die Anhebung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Quelle: BMWi online, Pressemitteilung vom 07.03.2017

http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170307-zypries-zu-gwg.html

 

 

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