Steffen & Partner, Zusammenveranlagung bei räumlicher Trennung

Wenn Ehegatten langjährig getrennt leben, können diese trotzdem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (; Revision nicht zugelassen).

Im vorliegenden Urteil ging es um ein Ehepaar, das seit 1991 verheiratet ist und einen Sohn hat, der im selben Jahr geboren wurde. Die Ehefrau zog im Jahr 2001 mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus aus und bezog mit diesem eine Mietwohnung. Einige Jahre später zog die Ehefrau in eine Eigentumswohnung um.

Das Finanzamt veranlagte die Ehegatten im Jahr 2012, wie durch diese beantragt, gemeinsam. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt die Zusammenveranlagung allerdings versagt und damit begründet, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorlägen. Es wurde nachträglich eine Einzelveranlagung durchgeführt, wogegen die Ehegatten klagten.

Die Begründung der Ehegatten lautete, dass diese zwar räumlich, aber nicht persönlich und geistig voneinander getrennt lebten. Die Ehefrau (Ärztin, voll berufstätig) sei ausgezogen, da die Situation im gemeinsamen Haus dadurch schwierig gewesen sei, dass die pflegebedürftige Mutter des Klägers mit im Haus gewohnt habe. Beide Ehegatten hätten sich allerdings regelmäßig abends und an den Wochenenden getroffen und Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche weiterhin gemeinsam unternommen. Auch andere Partner habe es niemals gegeben. Zudem planten die Ehegatten, auf dem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Das Gericht gab den Klägern Recht und begründete das Urteil wie folgt:

Das Gesamtbild – nach persönlicher Anhörung der Ehegatten und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten.

In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens durchaus üblich (“living apart together”), daher ist es auch möglich, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung weiterhin aufrecht erhalten haben.

Dass sich beide Ehegatten an den Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen beteiligt hatten, lässt die Auffassung der Kläger noch glaubhafter erscheinen.

Zudem beabsichtigen die Kläger, künftig wieder in ein gemeinsames Haus zusammen zu ziehen.

Übrigens sei es unschädlich, dass die Kläger grundsätzlich getrennte Kosten führten, denn auch das sei mittlerweile bei räumlich zusammen lebenden Ehegatten ebenfalls üblich.

 

 

 

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