Ein Arbeitszimmer, das steuerlich anzuerkennen ist, für das jedoch zusätzliche Nebenräume wie z.B. Bad, Küche oder Flur mitgenutzt werden, die auch in die häusliche Sphäre eingebunden sind und damit zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, sind nicht als Betriebsausgaben der Werbungskosten im Rahmen der Aufwendungen für das Arbeitszimmer abziehbar.
Hinweis: Die Nutzungsvoraussetzungen für Arbeitszimmer sind individuell für jeden Raum und Nebenraum zu prüfen. Sofern eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung solcher Nebenräume erfolgt, sind die Kosten dafür nicht abziehbar.
BFH vom 17.02.2016, AZ X R 26/13.