Achtung: Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/ Main hat am 16. August 2016 eine Verfügung erlassen, die folgendes anordnet:
Sofern in einer Gemeinschaftspraxis nicht nur freiberufliche, sondern auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, gilt die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen. Das trifft zum Beispiel auch auf Gemeinschaftspraxen mit integrierter Versorgung zu.
Bei der integrierten Versorgung werden Verträge zwischen dem Arzt und der Krankenkasse abgeschlossen, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln durch die Zahlung von Fallpauschalen abdecken. Wenn solche Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es aufgrund des gewerblichen Anteils,. also der Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln, zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis kommen. Dasselbe gilt auch für die Abgabe von sogenannten “Faktorpräparaten” des Arzneimittelgesetzes durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Selbstbehandlung im eigenen Heim.
Hinweis: Zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen kommt es nur dann, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse die Bagatellgrenze in Höhe von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500,– EUR im Jahr übersteigen (sogenannte “Geringfügigkeitsgrenze”).
Die gewerbliche Infektion kann durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt, vermieden werden.