Rechtliche Rahmenbedingungen

Eltern können 30 % des Entgeltes, welches Sie für ihre Kinder, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft (z. B. Stiftung) oder eine überwiegend privat finanzierte Schule entrichten, als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG). Ausgenommen sind dabei Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Eine weitere Voraussetzung für den Abzug der Schulentgelte als Sonderausgaben ist, dass die Schule vom Ministerium des Landes für die Zeugnisausstellung anerkannt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG).

Rechtsstreit

Die Kläger zahlten im Schuljahr insgesamt 1.000 EUR an den Förderverein der Schule unter freier Trägerschaft (Stiftung) ihres Kindes. Nach Satzung der Stiftung dient diese dazu, die Bildung und Erziehung der Schule zu fördern, indem Schulreisen, schulische Einrichtungen, Projekte und Arbeitsmaterialien finanziell gefördert werden.

Das Finanzamt erkannte den Abzug der Zahlungen als Schulgeld nach § 10 Nr. 9 EStG nicht an. Begründung hierfür sei, dass die Zahlungen nicht ausschließlich für Schulbesuche gezahlt wurden, sondern auch für Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten etc.

FG-Münster Urteil: Anerkennung Schulgeld

Das FG-Münster entschied, die Zahlung an den Förderverein dennoch als Schulgeld im Sinne der Sonderausgaben anzuerkennen. Ihre Entscheidung begründeten Sie damit, dass der Entgeltbegriff in den Sonderausgaben für schulische Zwecke nicht genauer definiert ist und es somit nicht auf die Bezeichnung Schulgeld ankommt. Es muss sich demnach um Schulkosten handeln, welche bei einer staatlichen Schule durch öffentliche Hand finanziert wird (z. B. Schulmaterialien). Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an den Förderverein, der diese zur Deckung der schulischen Kosten erhält und weiterleitet, den Entgeltbegriff.

Eine abschließende Entscheidung in diesen Rechtsstreit steht aber noch vor dem BFH aus.

Hinweis:

Wenn ein Förderverein selbstlos handelt und somit als gemeinnützig anerkannt ist, werden Zahlungen an diesen natürlich über eine Spendenbescheinigung anerkannt und können als solche auch in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Lediglich wenn der Förderverein für Leistungen des Schulbetriebes aufkommt und diese nicht öffentlich gedeckt werden bzw. die Schule auf die Leistungen des Fördervereins angewiesen ist, handelt es sich nicht um eine Spende, sondern um ein Leistungsentgelt.  

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