Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft ab und gelangt der Gegenstand dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer liegt ein Reihengeschäft im Sinne des Umsatzsteuergesetzbuches vor (§ 3 Abs.6a S.1 UStG). Ein besonderer Fall des Reihengeschäftes ist dabei das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG).

Grundsatz: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft gleicht dabei dem Wortlaut des Reihengeschäftes, es müssen aber folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein (§ 25b Abs.1 S.1 UstG:

  1.  drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,
  2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registriert sind
  3. der Gegenstand während der Lieferung von dem einen Mitgliedsstaat in den anderen gelangt,
  4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.

Sind mehr als drei Unternehmer an diesem Liefergeschäft beteiligt, gelten die Voraussetzungen zur Vereinfachung nach dem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nur für die drei Unternehmen am Ende der Lieferkette.

Besteuerung innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ohne Vereinfachung

Beispiel:

Unternehmer D aus Cottbus bestellt bei dem Maschinenhändler DK in Dänemark eine Produktionsmaschine. Da DK diese Produktionsmaschine aktuell nicht auf Lager hat, reicht er die Bestellung direkt an den Maschinenproduzenten Ö in Österreich weiter. Dieser befördert nach Fertigstellung die Maschine direkt an den D in Cottbus.

Bei diesem Reihengeschäft werden demnach zwei Lieferungen (Ö an DK, DK an D) ausgeführt. Die Warenbewegung und somit die bewegte Lieferung kann dabei nur einer Lieferung zugeordnet werden (§ 3 Abs.6a S.1 UStG); nur bei Ihr kommt die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 b) UStG) in Betracht. Die erste Lieferung (Ö an DK) stellt die bewegte Lieferung dar, da hier eine Warenbewegung stattfindet. Der Ort der bewegten Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6a S.2 UStG i.v.m. § 3 Abs.6 S.1 UStG in Österreich (Beginn der Beförderung) und folglich kommt hier die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht. Bei der zweiten Lieferung (DK an D) handelt es sich um die ruhende Lieferung, da hier keine Warenbewegung stattfindet. Für diese Lieferung liegt der Lieferort nach § 3 Abs.7 S.2 Nr.2 UStG in Deutschland (Ende der Beförderung). Deshalb unterliegt die Lieferung des Unternehmers DK der deutschen Umsatzsteuer (Innergemeinschaftlicher Erwerb) und es wäre eine umsatzsteuerliche Registrierung notwendig.

Da der deutsche Gesetzgeber jedoch den innergemeinschaftlichen Warenverkehr vereinfachen will, kommen nun die Erleichterungen nach § 25b UStG in Frage. Die Umsatzsteuer wird nämlich vom letzten Abnehmer geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1.  Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen;
  2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet,
  3. die Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen, es erfolgt ein Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und auf den Übergang der Steuerschuld (z. B. “Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG” oder “Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL”)
  4. es wird in der Rechnung die USt-IdNr. vom ersten und letzen Abnehmer angegeben.

Anwendung Beispiel – Vereinfachung bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

Der letzte Abnehmer also, der Unternehmer D aus Cottbus (Deutschland), hat in diesem Beispielfall gemäß der Vereinfachung die Umsatzsteuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb von DK zu übernehmen und kann gleichzeitig, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen. Somit wird der Unternehmer DK von der Registrierungspflicht in Deutschland befreit. Die Lieferung von DK an D muss er aber natürlich trotzdem in seiner inländischen Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassenden-Meldung angeben. 

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