Da der Klimaschutz eine immer wichtigere Rolle in unserem Leben spielt, will der Staat schon seit längerem klimafreundliche Gebäudesanierungen steuerlich fördern. Deswegen hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2030 im Steuerrecht verabschiedet, welches seit dem 01.01.2020 genau solche Maßnahmen steuerlich begünstigt (siehe § 35c EStG).

  1. Welche Maßnahmen sind steuerlich begünstigt?

Energetische Maßnahmen an Gebäuden und Wohnungen, welche steuerlich gefördert werden, sind (§ 35c Abs. 1 S.3 EStG):

  1. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  2. Erneuerung der Fenster und Außentüren
  3. Erneuerung oder Einbau der Lüftungsanlage
  4. Erneuerung einer Heizungsanlage
  5. Optimierung einer bestehenden Heizung, wenn diese älter als 2 Jahre ist
  6. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (SMART-Home)
  7. Kosten für Energieberater (zugelassen zum Förderprogramm „Energieberater für Wohngebäude“ und gleichgestellte Energieeffizienz-Experten.

2. Voraussetzungen für steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen

Damit eine energetische Maßnahme einkommensteuerlich gefördert wird, muss das Gebäude oder die Wohnung innerhalb der EU liegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 35c Abs. 1 S.1 EStG). Weiterhin muss das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahmen mindestens 10 Jahre alt sein (§ 35c Abs. 1 S.2 EStG). Maßgebend hierfür ist der Baubeginn. Außerdem muss die energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Dieses Fachunternehmen muss nach Ausführung der Leistung darüber hinaus dem Begünstigten eine Bescheinigung (nach Muster) ausfüllen, in der die erbrachten Maßnahmen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35c EStG bescheinigt werden. Abschließend muss dem Begünstigten eine Rechnung ausgestellt werden, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen auflistet, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objektes ausweist (§ 35 c Abs.1 S. 7 EStG).

3. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?

Über eine Gesamtdauer von 3 Jahren können 20 % der entstandenen Kosten für die energetischen Maßnahmen, maximal jedoch 40.000 EUR pro Objekt steuerlich geltend gemacht werden. Dabei verteilen sich jeweils 7 % (maximal 14.000 EUR) auf die ersten beiden Jahre und 6 % (maximal 12.000 EUR) auf das dritte Jahr der Förderung. Kosten für Energieberater und Energieeffizienz-Experten können dahingegen im Jahr der Verursachung sofort in Höhe von 50 % der angefallenen Kosten abgesetzt werden.

4. Welche Unternehmen gelten als Fachunternehmen?

Zu den Fachunternehmen für energetische Maßnahmen zählen alle Handwerksunternehmen, welche im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Dies umfasst folgende Teilbereiche:

  1. Maurer- und Betonbauarbeiten
  2. Stuckateurarbeiten
  3. Maler- und Lackierungsarbeiten
  4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  5. Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  6. Brunnenbauarbeiten
  7. Dachdeckerarbeiten
  8. Klempnerarbeiten
  9. Glasarbeiten
  10. Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  11. Kälteanlagenbau
  12. Elektrotechnik- und -installation
  13. Metallbau
  14. Ofen-und Luftheizungsbau
  15. Rollladen- und Sonnenschutztechnik
  16. Schornsteinfegerarbeiten
  17. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  18. Betonstein- und Terrazzoherstellung
  19. Spezialisierte Fenstermonteure.

5. Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?

Für den Erhalt der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen sind die Aufwendungen in der Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt anzugeben.   

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