Lässt man einen Adventskranz, auf dem Kerzen brennen, unbeaufsichtigt, so stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger die Kerzen an dem Adventskranz brennen, während er mit seinen Gästen in der Küche zu Abend aß. Nachdem die Kerzen heruntergebrannt waren, fing der Adventskranz Feuer. Der Kläger verlangte daraufhin von seiner Versicherung Ersatz der entstandenen Schäden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 31.05.1985 (4 U 259/84), dass eine Einstandspflicht des Versicherers nicht bestand. Es lag seitens des Klägers ein objektiv schwerer Verstoß gegen die Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt vor. Das Verhalten des Klägers stellte ebenso ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten dar, durch das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wurde.