Für Arbeitgeber besteht ab 1. Januar 2013 grundsätzlich die Pflicht, mit dem elektronischen Lohnsteuerverfahren zu beginnen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis Ende 2013. Allerdings muss dann in 2013 mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer mit dem elektronischen Verfahren erfolgen. Der letzte Zeitpunkt, auf das elektronische Verfahren umzusteigen, ist daher die Lohnabrechnung im Dezember 2013. Die Übergangszeit sollten Arbeitgeber dazu nutzen, technische Probleme zu lösen und Datenabweichungen zu klären.