steffen_partner-lkw-nachtDas BMF hat am 04.12.2012 ein Schreiben zur Übernachtungspauschale bei LKW-Fahrern und zum vereinfachten Nachweis von Reisenebenkosten veröffentlicht. Hintergrund: Der BFH hat in seinem Urteil vom 28.03.2012 (VI R 48/11) entschieden, dass ein Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden darf. Liegen Einzelnachweise über die Kosten nicht vor, seien die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Reisenebenkosten können Sie aber in vereinfachter Weise ermitteln und glaubhaft machen. Als Reisenebenkosten in diesem Sinne kommen z. B. in Betracht: Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten, Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine. Sie müssen die Ihnen tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten aus Vereinfachungsgründen nur für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen aufschreiben. Dabei ist zu beachten, dass bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen sind, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge. Haben Sie diesen Nachweis erbracht, kann der tägliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für den 3-Monats-Zeitraum ergibt, für den Ansatz von Werbungskosten oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange zu Grunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Beispiel aus dem BMF-Schreiben: Nachweis durch Belege des Arbeitnehmers Monat Oktober 2012: Aufwendungen gesamt 
60 Euro (20 Tage Auswärtstätigkeit) Monat November 2012: Aufwendungen gesamt 
80 Euro (25 Tage Auswärtstätigkeit) Monat Dezember 2012: Aufwendungen gesamt 
40 Euro (15 Tage Auswärtstätigkeit) Summe der Aufwendungen: 180 Euro: 60 Tage Auswärtstätigkeit = 3 Euro täglicher Durchschnittswert. Den so ermittelten Wert können LKW-Fahrer, die in ihrer Schlafkabine übernachten, für jeden Tag der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend machen oder sich steuerfrei vom Arbeitgeber auszahlen lassen.  

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