Kassennachschau, ordnungsgemäße Kassenführung

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen soll mit der Einführung des § 146b AO künftig durch die sogenannte „Kassennachschau“ geprüft werden. Diese kann jederzeit und ohne Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmers durchgeführt werden.

Diese Prüfung hat zum Ziel, festzustellen, ob die Kassenaufzeichnungen mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen (sogenannte „Kassensturzfähigkeit“).

Das BMF hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zum „Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ und die „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen bereits veröffentlicht.

Eines der Hauptaugenmerkmale soll dabei die Kassenaufzeichnung sein.

Sollte die Kassennachschau zu Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten führen, wird eventuell direkt im Anschluss beim Unternehmer eine Betriebsprüfung angeordnet werden.

Geplant ist, die Neuerungen auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Also besteht ab sofort Handlungsbedarf, um bestens auf unangekündigten Besuch vom Finanzamt vorbereitet zu sein: bitte sprechen Sie uns an.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!