Beim Verkauf einer möblierten Ferienwohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist wird der aus dem Verkauf der Möbel erzielte Gewinn nicht als Spekulationsgewinn besteuert. Denn es handelt sich bei den Möbeln um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die nach dem Gesetz nicht Objekt eines Spekulationsgewinns sein können.

Hintergrund: Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kann ebenso zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen wie der Verkauf sonstiger Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres mit Gewinn; die Spekulationsfrist verlängert sich bei sonstigen Wirtschaftsgütern, d. h. Nicht-Immobilien auf zehn Jahre, wenn die sonstigen Wirtschaftsgüter zumindest in einem Jahr zur Einkünfteerzielung eingesetzt worden sind. Allerdings ist die

Steuerpflicht bei sonstigen Wirtschaftsgütern für Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die 2013 eine Ferienwohnung zwecks Vermietung erworben hatten. Sie vermieteten die Wohnung im möblierten Zustand. Für die Einrichtung (Möbel und Kleingeräte) wandten sie im Jahr 2014 ca. 41.000 € auf. Im Jahr 2016 verkauften sie die Ferienwohnung zum Preis von 265.000 €; nach dem Kaufvertrag entfielen 45.000 € auf die Einrichtung. Das Finanzamt erfasste einen Spekulationsgewinn und bezog den gesamten Kaufpreis von 265.000 € in die Berechnung des Spekulationsgewinns ein.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) verneinte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, soweit die Kläger die Einrichtung mitveräußert hatten, und gab der Klage insoweit statt:

  • Zwar führte der Verkauf der Ferienwohnung zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, weil die Kläger die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft haben. Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt auch für die mitverkaufte Einrichtung, weil diese in mindestens einem Kalenderjahr für die Einkünfteerzielung eingesetzt worden ist.
  • Allerdings handelt es sich bei der Einrichtung um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne unterliegen. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs sind Gegenstände, die typischerweise einem Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben, z. B. Gebrauchtwagen. Diese Voraussetzung ist bei einer Wohnungseinrichtung erfüllt, so dass insoweit kein Spekulationsgewinn entstanden ist.
  • Bei der Höhe des auf die Einrichtung entfallenden und nicht steuerpflichtigen Gewinns konnte auf die vertragliche Kaufpreisaufteilung zurückgegriffen werden; danach entfielen 45.000 € auf die Einrichtung. Zwar lag dieser Betrag über den Anschaffungskosten für die Einrichtung, die sich auf lediglich 41.000 € im Jahr 2014 beliefen. Der Grund für die vermeintliche Wertsteigerung der Einrichtung lag aber darin, dass der Käufer im Jahr 2016 eine vollständig eingerichtete Wohnung erwerben und diese sogleich vermieten konnte; zudem hatten die Kläger erhebliche Eigenleistungen erbracht, und der im Jahr 2014 beauftragte Handwerker hatte mehrere Wohnungen in dem Haus eingerichtet und daher besonders günstig gearbeitet.

Hinweise: Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung wird steuerlich nicht akzeptiert, wenn sie nur zum Schein erfolgt oder gestaltungsmissbräuchlich ist, d. h. nur der Steuerersparnis dient. Diese Voraussetzungen verneinte das FG im Streitfall. Allerdings wird i. d. R. eine Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt nicht anerkannt werden, wenn sich hieraus eine Wertsteigerung bei der Einrichtung ergibt. Denn üblicherweise verliert eine Einrichtung an Wert, erst recht, wenn es sich um eine Ferienwohnung handelt. Die Kläger hatten allerdings im Klageverfahren gut vorgetragen, weshalb die Anschaffungskosten für die Einrichtung ungewöhnlich niedrig waren.

Ein Spekulationsgewinn erhöht sich um die in Anspruch genommenen Abschreibungen. Daher kann ein Spekulationsgewinn auch dann entstehen, wenn der Verkaufspreis den Anschaffungskosten entspricht. 

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