Als Sonderausgaben können grundlegend alle Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, eingeschränkt auf zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 € pro Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) berücksichtigt werden.
Was bei Angehörigen als betreuende Person zu beachten ist?
Auch die anfallenden Kosten bei der Betreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen können steuermindernd geltend gemacht werden. Ein Beispiel hierfür waren die Großeltern des Kindes. Wenn diese nicht im selben Haushalt wie das zu betreuende Kind wohnen, können Aufwendungen wie Vergütung oder Fahrtkostenerstattung durch den Steuerpflichtigen steuermindernd berücksichtigt werden. Wichtig ist hierbei jedoch, dass eine schriftliche Betreuungsvereinbarung vorliegt, in der Vergütung und Zeiten der Betreuung wie bei fremden Dritten festgelegt sind. Nicht als Sonderausgaben anerkannt sind hingegen familieninterne Betreuungen. Beispiele dafür sind, wenn die Mutter des Kindes mit im Haushalt des Steuerpflichtigen wohnt und für die Betreuung ihres Kindes eine Vergütung erhält oder bei Lebensgemeinschaften zwischen Steuerpflichtigen und betreuender Person.
Vergütung Angehöriger für Kinderbetreuung sinnvoll?
Eine Vergütung Angehöriger für die Kinderbetreuung gestaltet sich meist als umständlich, da ein schriftlicher Vertrag mit Vergütung und Betreuungszeiten für einen Steuerabzug von Nöten ist. Darüber hinaus können in den Sonderausgaben des Steuerpflichtigen nur 2/3 der anfallenden Kosten geltend gemacht werden. Wohingegen die betreuende Person die vollen Einnahmen für die Kinderbetreuung steuerhöhend berücksichtigen muss. Es ergibt sich also eine Lücke von 1/3 der Einnahmen, die zwar steuerpflichtig bei der betreuenden Person sind, aber nicht voll abzugsfähig bei den Steuerpflichtigen. Sinnvoll ist eine Vergütung für Kinderbetreuung aber dann, wenn die betreuende Person nach Berücksichtigung der zusätzlichen Einnahmen immer noch unter dem Grundfreibetrag liegt. Daraus ergeben sich dann nämlich steuerfreie Einnahmen bei der betreuenden Person und der Steuerpflichtige kann trotzdem 2/3 der Aufwendungen steuermindernd gelten machen.
Fahrtkostenerstattung für Kinderbetreuung
Grundsätzlich hat der BFH 1998 (III R 94/96) entschieden, dass Fahrtkosten für die Kinderbetreuung ebenfalls abzugsfähige Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind. Weiterhin sind Fahrtkosten laut einem Urteil des FG Baden-Württemberg selbst dann zu berücksichtigen, wenn keine Vergütung für die betreuende Person stattgefunden hat. Positiv anzumerken ist auch, dass die Fahrtkostenerstattung bei der betreuenden Person nicht steuerhöhend geltend gemacht werden muss, da es sich um eine reine Aufwandsentschädigung und nicht um eine Einnahme handelt. Abzugsfähig bleiben sie bei dem Steuerpflichtigen aber natürlich trotzdem in 2/3 der Höhe. Damit die Fahrtkosten aber abzugsfähig sind muss eine ordnungsgemäße Rechnung über die Fahrten vorliegen. Das heißt eine Aufstellung über Datum und Strecke der einzelnen Fahrten etc. Die Fahrtkosten können pauschal mit 0,30 € pro Entfernungskilometer berücksichtigt werden.