Vorrangig wurden die Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Aus diesem Grund sind alle Antragsteller dazu verpflichtet, wenn die tatsächlichen Umsätze und Kosten für den Antragszeitraum vorliegen über prüfende Dritte eine Schlussabrechnung einzureichen. Die Einreichung der Schlussrechnung kann dabei von Mitte Mai bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Die Abgabe einer Schlussabrechnung ermöglicht es prüfenden Dritten fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Nach einer Prüfung der eingereichten Schlussrechnung durch die Bewilligungsstelle wird dann eine endgültige Förderhöhe festgestellt. Folglich kann es zu einer Bestätigung der ursprünglichen Förderhöhe kommen bzw. einer Nach- oder Rückzahlung. Wichtig zu beachten ist, dass eine fehlende Abgabe der Schlussabrechnung dazu führt, dass die bewilligten Fördermittel in voller Höhe zurückgezahlt werden müssen.

Schlussabrechnung – Aufteilung in Pakete

Die Abgabe der Schlussrechnung ist dabei Paketweise vorgesehen. Das heißt die unterschiedlichen Förderprogramme (Überbrückungshilfe I, November- und Dezemberhilfen etc.) werden Abrechnungspaketen zugeordnet. Das Paket eins beinhaltet dabei die Überbrückungshilfe I – III sowie die November- und Dezemberhilfen. In weiteren Paketen werden dann die Überbrückungshilfe III plus und die Überbrückungshilfe IV abgerechnet. Bei der Abgabe der Schlussabrechnung ist die chronologische Reihenfolge der Förderprogramme zu berücksichtigen. Die Paketlösung bietet den Vorteil, dass alle Abrechnungen des Antragstellers zu den Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und bearbeitet werden. Die Prüfungsstelle stellt im Anschluss aber für jedes Förderprogramm im Paket eine eigene Schlussabrechnung aus.

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