Als Sonderausgaben können grundlegend alle Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, eingeschränkt auf zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 € pro Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) berücksichtigt werden. Was bei Angehörigen als betreuende Person zu beachten ist? Auch die anfallenden Kosten bei ... Weiterlesen
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